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Weitere Themen:Verantwortung als Mandant – Rechte und Pflichten
Rechtsschutzversicherung – und die Folgen
Umgang mit eMail

Siehe auch Finanzierungshilfen und Formulare



Zwischen den Zeilen – Vereinfachung der Kommunikation

Von jedem Schreiben, welches von einem Rechtsanwalt an Gegner, Dritte, Behörden oder Institutionen versendet oder empfangen wird, erhält der Mandant üblicherweise eine Abschrift oder Kopie.
Nicht immer, aber manchmal, ist das Anschreiben an den Mandanten auch mit Bitten versehen, etwas zu tun. Deshalb sollten die Anschreiben sehr gründlich studiert werden und den Aufforderungen sollte unverzüglich nachgekommen werden. Zum einen ist alles, was der Rechtsanwalt verlangt, im Interesse des Mandanten und zum anderen hat auch der Mandant im Rahmen des Mandatsverhältnisses Mitwirkungspflichten.

Achten Sie also auf folgende Formulierungen im Anschreiben:
Anbei sende ich Ihnen ...

zur Kenntnisnahme und zum Verbleib bei Ihnen.
Es ist nichts zu veranlassen. Ordnen Sie die Anlagen einfach in Ihre Unterlagen ein.

Zur Stellungnahme
Sie müssen die Anlagen näher studieren. Meistens erläutert der Anwalt genauer, worauf Stellung genommen werden soll. Konzentrieren Sie sich dann auf diese Punkte, machen Sie sich Notizen, was Ihnen zu dem Punkt einfällt oder tragen Sie die erbetenen Beweismittel zusammen und teilen Sie diese schriftlich oder telefonisch Ihrem Anwalt mit.
Gibt es keine besonderen Anhaltspunkte im Anschreiben, dann gehen sie die Anlage darauf durch, ob die dort genannten Tatsachen, Datumsangaben etc. korrekt sind oder ob Sie eine andere Erinnerung oder Meinung haben. Rechtliche Ausführungen müssen Sie nicht auf Richtigkeit prüfen, dafür haben Sie ja einen Rechtsanwalt.

Zur Veranlassung
Dies betrifft meist Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und ähnliches. Haben Sie Ihren Anwalt z. B. zur Klageerhebung beauftragt, wird er Ihnen die Anforderung der Gerichtskosten durch das Gericht zusenden mit der Bitte um Veranlassung der Zahlung. Erst wenn Sie diese Kosten bei der Justizkasse eingezahlt haben, wird das Gericht das Gerichtsverfahren fortsetzen.
Ihr Anwalt ist kein Kreditinstitut. Wenn Sie Kosten nicht rechtzeitig bezahlen und Ihr Anwalt sich genötigt sieht, diese zunächst auszulegen, dann zahlen Sie den Betrag unverzüglich auf das Anwaltskonto ein. Die Nichtzahlung von Gebühren und Auslagen ist ein Kündigungsgrund für Ihren Anwalt! Es bleibt immer Ihr Rechtsstreit, Sie sind die Partei; das Kostenrisiko dem Anwalt aufzubürden, ist nicht legitim.

Zur Rücksendung
Häufig muss man Formulare und Erklärungen ausfüllen, die der Rechtsanwalt dann nach einer Kontrolle an die zuständige Stelle sendet. Dies betrifft die Vollmacht für den Rechtsanwalt, eidesstattliche Versicherungen, Prozesskostenhilfeformulare, Formulare für den Versorgungsausgleich und vieles mehr. Sicher könnte man viele der Formulare direkt an die zuständigen Stellen senden, allerdings hat dann der Rechtsanwalt weder die Möglichkeit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen, noch ist er auf dem aktuellen Stand, wann welche Erklärung wohin geschickt wurde. Insofern ist der Umweg über den Rechtsanwalt sinnvoll und notwendig.


Verantwortung als Mandant – Rechte und Pflichten

Vertrag

Häufig wird zwischen Mandant und Anwalt nicht unbedingt ein schriftlicher Mandatsvertrag geschlossen. Dies liegt daran, dass es Gesetze gibt, die den Vertragsinhalt und die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts bestimmen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Anwaltsvertrag ist ein Mischvertrag mit Elementen des Auftrages, des Dienstvertrages und der Stellvertretung. Ist Ihnen der Vertragsinhalt also nicht gegenwärtig oder ist Ihnen die Höhe der zu erwartetenen Kosten nicht bewusst, dann fragen Sie Ihren Rechtsanwalt! Er gibt Ihnen gern Auskunft über alle Fragen zum Mandatsverhältnis.
Wollen Sie oder Ihr Anwalt von den üblichen Regeln abweichen, so ist dies nur im begrenzten Maße möglich und in jedem Fall die Schriftform für die Wirksamkeit zu empfehlen. Legt der Rechtsanwalt Ihnen ungefragt etwas Schriftliches zur Unterschrift auf den Tisch (außer das Vollmachtsformular), sollten Sie es unbedingt genau studieren. Es kann sich um eine Haftungsbeschränkung oder eine Vergütungsvereinbarung handeln. Letztere führt oft zu höheren (nicht erstattungsfähigen) Kosten als die gesetzlichen Gebühren. Nicht erstattungsfähig heißt, dass im Falle eines Obsiegens vor Gericht der Gegner nur die gesetzlichen Gebühren erstatten muss, nicht darüber hinausgehende Honorare, die Sie dem Anwalt vertraglich versprochen haben.

Vorschusspflicht

Der Rechtsanwalt hat schon zu Beginn des Vertragsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten. Er ist kein Handwerker, der nur 10% Anzahlung verlangen darf.
Der Vorschuss muss ausdrücklich verlangt werden. Dabei kann er gar die Auftragsannahme von der Zahlung abhängig machen. Zahlen Sie den Vorschuss nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Rechtsanwalt das Recht, den Vertrag zu kündigen, da Sie Ihre Hauptpflicht aus dem Vertrag verletzt haben. Das ist stets ein schlechtes Ergebnis für den „sparsamen“ Mandanten, denn die meisten Gebühren entstehen bereits mit der ersten Besprechung beim Anwalt zumindest zum Teil und entfallen durch die Kündigung nicht mehr. Sie müssen ihren Anwalt also auch dann bezahlen, wenn er weiter nichts gemacht hat. Brauchen Sie zur Duchsetzung Ihrer Angelegenheit aber zwingend einen Anwalt (z.B. hoher Streitwert vor Gericht oder Scheidung), dann müssen Sie einen anderen Rechtsanwalt beauftragen und die Kosten entstehen erneut. Einzige Ausnahme von der Vorschusspflicht ist, wenn Sie bereits Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe vom Gericht zugesprochen bekommen haben.
Es gibt zwar viele Anwälte, aber die Springerei von einem zum anderen bringt letztendlich nichts, da sich niemals ein notwendiges Vertrauensverhältnis entwickeln kann und so nach Entdeckung der „Zahlungsunlust“ nicht lange gezögert wird mit der Kündigung. Dies führt zu Zeitverzögerungen, die Rechtsverluste und Verzögerungskosten entstehen lassen können.
Die bessere Strategie ist es, den Rechtsanwalt frühzeitig in die eigenen Einkommensverhältnisse einzuweihen. Ist der Fall an sich interessant oder lukrativ, wird sich ein Rechtsanwalt sicher auf eine ratenweise Zahlung des Vorschusses einlassen oder er findet andere Wege der Finanzierung (Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Prozessfinanzierer). Außerdem sind Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Aspekt, der bei der Berechnung der Anwaltskosten relevant ist. Die Offenbarung unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse führt zu einer geringeren Rechnung und damit zu einem geringeren Vorschuss! Hier ist falsche Scham fehl am Platze.

Erstattungspflicht

Wie mit dem Vorschuss oder Honorar, verhält es sich auch mit den Auslagen und Gebühren. Wenn Ihr Rechtsanwalt für Sie zunächst die Gerichtsgebühren oder ähnliches verauslagt, zum Beispiel weil es schnell gehen muss, Fristen gewahrt oder die Verjährung vermieden werden muss, dann seien Sie ebenso schnell, die dem Rechtsanwalt entstandenen Kosten zu erstatten. Er ist kein Kreditinstitut. Die Nichtzahlung oder erhebliche Verzögerung der Zahlung berechtigt zur Kündigung. Mit der Kündigung werden alle Gebühren und Auslagen fällig und der Rechtsanwalt hat alsbald Anspruch auf Verzugszinsen.
Zahlungsverzögerungen werfen stets ein bezeichnendes Licht auf einen Mandanten. Die Priorität der Bearbeitung kann sich verschlechtern (nur das Nötigste zur Frist- und Rechtswahrung, keine jederzeitige Erreichbarkeit, keine langen Mandantengespräche bei Kaffee und Kuchen), die Bereitschaft zur Annahme weiterer, vielleicht für Sie noch wichtigerer Fälle, lässt nach und nicht zuletzt wird die Durchsetzung eigener Rechte gegen den Mandanten viel energischer vorgenommen.
Jede Zahlungsverzögerung treibt den Rechtsanwalt zudem in einen Gewissenkonflikt. Greift er energisch durch, so ist das, vielleicht in langen Jahren aufgebaute, Vertrauensverhältnis dahin, meist zum Nachteil beider Seiten. Greift er nicht energisch durch, fragt sich der Mandant, wie der Anwalt seine Rechte durchsetzen will, wenn er nicht einmal seine eigenen Rechte durchsetzt. Und wieder ist das Vertrauensverhältnis dahin.
Auch hier sind vertrauensbildende Maßnahmen die bessere Strategie. Gerade wenn der Rechtsstreit von Bedeutung für den Mandanten ist und sein Rechtsanwalt gute Erfolgsaussichten sieht, ist er vielleicht mit Ratenzahlung einverstanden oder legt einen Teil der Kosten freiwillig aus (Stundung). Missbrauchen Sie den Vertrauensbonus aber nicht. Erwidert Ihr Rechtsanwalt das gegebene Vertrauen nicht, können so aber auch frühzeitig die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden, vielleicht gar vor Mandatsannahme und damit ohne Mehrkosten.

Mitwirkungspflicht / Informationspflicht / Informationsrecht

Sie ziehen um? Sie verreisen? Sie sind erkrankt? Lassen Sie Ihren Rechtsanwalt nicht der Letzte sein, der dies erfährt! Wenn er Sie nicht erreicht, Sie nicht auf dem Laufenden halten kann, können Rechtsverluste drohen oder Verzögerungskosten.
Informieren Sie Ihren Rechtsanwalt von Beginn an über alle Tatsachen, Umstände, Beweggründe und Motive. Selbst wenn diese „nicht ganz sauber“ sind. Erstens ist Ihr Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und zweitens findet er vielleicht einen Weg, wie Sie Ihre Interessen auch auf dem Boden der Gesetze durchsetzen können. Ihr Anwalt kann in rechtlichen Auseinandersetzungen immer nur so viel vortragen, wie sie ihm mitgeteilt haben. Informieren Sie Ihren Anwalt also umfassend, möglichst unter Beifügung entsprechender Belege. Was davon relevant ist, wird Ihr Rechtsanwalt entscheiden.
Auch nach der ersten Besprechung ist gegenseitige Information oberstes Gebot. Reagieren Sie auf die Anschreiben Ihres Anwalts möglichst innerhalb einer Woche. Rufen Sie ihn aber nicht regelmäßig an, nur um zu wissen, wie es um Ihre Sache so steht. Wenn etwas Relevantes passiert, wird Sie Ihr Anwalt schon informieren. Stellen sie sich vor, alle anderen Mandanten rufen genauso bei dem Anwalt just in dem Moment an, da er gerade Ihre Akte bearbeitet. Haben Sie längere Zeit keine Nachricht erhalten, ist eine Nachfrage selbstverständlich legitim.
Haben Sie direkt Schreiben oder Zahlungen vom Gegner erhalten, von denen Ihr Anwalt vielleicht noch nichts weiß? Informieren Sie ihn unverzüglich! Manche Gegner versuchen Ihren Anwalt zu umgehen, weil sie meinen, Ihnen direkt mehr Angst machen zu können. Oder Ihr Anwalt bereitet gerade die Zwangsvollstreckung vor, weil er von Ihnen nicht informiert wurde, das bereits bezahlt wurde. Das führt unweigerlich zu Mehrkosten, die Ihnen niemand erstattet. Sagen Sie bei Zahlungen nicht nur „Das Geld ist angekommen.“ sondern teilen Sie mit, wann Sie wie viel von wem auf welchem Wege erhalten haben. Ihr Anwalt weiß vielleicht besser, ob alle Gebühren, Zinsen etc. enthalten sind. „Das Geld ist angekommen“ heißt, „Alles ist erledigt“. Das zu entscheiden ist aber die Aufgabe Ihres Anwalts.

Belehrungspflichten des Rechtsanwalts

Was während des Mandats selbstverständlich ist, gilt zum Teil auch nach Mandatsbeendigung, nämlich die richtige und vollständige Information des Mandanten über tatsächlich und rechtlich relevante Umstände.
So hat der Rechtsanwalt – auch bei einer außerordentlichen Kündigung – die Pflicht, den Mandanten über für seine Rechtsangelegenheit wichtige Fristen und Umstände hinzuweisen. Legt der Anwalt zum Beispiel im Auftrage des Mandanten eine Berufung ein und legt er anschließend das Mandat nieder, weil der Mandant den verlangten Vorschuss nicht bezahlt hat, so muss der Rechtsanwalt darauf hinweisen, wann genau die Berufungsbegründungsfrist abläuft und wie man die Frist wahrt. Ist nur ein Rechtsanwalt vor dem Berufungsgericht postulationsfähig, muss der Anwalt auch darauf hinweisen, dass der Mandant einen anderen Rechtsanwalt beauftragen muss.
Unter gewissen Umständen, zum Beispiel kurz vor Ablauf einer wichtigen Frist, ist eine Kündigung untunlich. Ist abzusehen, dass die verbleibende Zeit nicht ausreicht, um einen anderen Anwalt zu beauftragen oder diesem die Zeit fehlen würde, das Notwendige zu veranlassen, dann ist die Kündigung „ zur Unzeit erfolgt“ und kann zur Haftbarmachung des kündigenden Rechtsanwalts führen.
Auch wenn ein Rechtsstreit verloren gegangen ist und dies auf einen Fehler des Rechtsanwalts zurückzuführen ist, hat der Rechtsanwalt die Pflicht, den Mandanten über seinen eigenen Fehler aufzuklären. Tut er dies nicht, führt das zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist. Hat der Mandant unverzüglich einen anderen Anwalt beauftragt, ist eine Belehrung durch den früheren Anwalt entbehrlich, da die Ursachenforschung Aufgabe des neuen Anwalts ist und das Übersehen der Haftung ein Fehler des neuen Anwalts.
Anwaltliche Fehler sind meist Form- oder Fristversäumnisse. In der Sache selbst entscheidet meistens ein Gericht. Wenn der Anwalt alle relevanten Tatsachen mitgeteilt hat, obliegt die rechtliche Beurteilung dem Gericht, wenn nicht, sollte sich der Mandant zunächst fragen, ob er seinerseits dem Anwalt alle Tatsachen rechtzeitig mitgeteilt hat.
Hält ein Rechtsanwalt ein Rechtsmittel o. ä. für aussichtslos, der Mandant besteht jedoch darauf, hat der Anwalt den Mandanten über die Gründe aufzuklären und die erbetene Maßnahme dennoch zu veranlassen. Er darf sich nicht über den ausdrücklichen Willen des Mandanten hinwegsetzen, muss ihm aber eine angemessene Beurteilung der Lage ermöglichen.

Verschwiegenheitspflicht
Ein Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren über das Mandatsverhältnis betreffende Informationen. Dies ist ein besonderer Grundsatz, der die Gewähr rechtsstaatlicher Verfahren und ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant ermöglichen soll. Dem Anwalt steht gar vor Gerichten ein Aussageverweigerungsrecht zu.
Dies ist ein nicht zu unterschätzender Vorteil für jeden Mandanten. Anderen Dienstleistern und Beratern steht ein Schweigerecht nicht zu. So gibt es zum Beispiel nicht wirklich ein Bankgeheimnis. Auch Versicherungen haben kein Schweigerecht und können erhaltene Informationen auch gegen den Versicherungsnehmer verwenden.
Das beginnt bei den persönlichen Daten. Niemand erfährt, ob und warum Sie Mandant sind, Ihre Adressdaten werden auch garantiert nicht verkauft. Geben Sie einem Versandhaus Ihre Daten, steht bald darauf ein Vertreter vor Ihrer Tür oder Sie erhalten unaufgefordert Werbung von Drittanbietern. Ihre Adresse zählt nämlich nicht zu den persönlichen Daten, die nach dem Datenschutzgesetz geschützt sind.
Der Rechtsanwalt darf auch nicht mit Ihnen werben, er darf Informationen, die er vertraulich erhält, nicht weitergeben. Dies ist insbesondere in Strafprozessen wichtig.
Diese Verschwiegenheit endet auch nicht mit dem Mandat. Allerdings darf der Rechtsanwalt dann dasjenige verwerten, was er zur Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Mandanten benötigt. Nichtzahlung ist also eine Vertragsverletzung, die auch den Grundsatz der Verschwiegenheit tangiert. Sonst könnte kein Rechtsanwalt seine Honoraransprüche begründen. Zugleich bedeutet dies, dass Honorarklagen während eines laufenden Mandats unzulässig sind. Der Anwalt kann also nicht einen Fall behalten und zugleich den ihm daraus zustehenden Honorarvorschuss einklagen. Das Mandat muss vorher niedergelegt oder gekündigt werden. Es wäre sonst auch mit dem notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nicht vereinbar.

Widerstreitende Interessen
Um das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt zu schützen, ist es dem Rechtsanwalt verboten, Mandanten anzunehmen, die bereits einmal Gegner eines anderen Mandanten waren. Damit ist gewährleistet, dass z. B. ein Mandant mit einem Mietproblem nicht plötzlich Post von seinem Anwalt im Namen des Vermieters erhält.
Denn innerhalb eines Mandatsverhältnis erhält der Rechtsanwalt viele Informationen, die vielleicht auch dem Gegner nutzen können, diese Kenntnisse unterliegen jedoch der Verschwiegenheit und um Missbrauch vorzubeugen, darf der Rechtsanwalt ein Mandat der Gegenseite niemals annehmen, auch nicht, wenn das andere Mandat bereits beendet ist.

Haftung des Rechtsanwalts
Ein weiteres Kennzeichen des Rechtsanwalts als Rechtsberater und Interessenvertreter ist, im Gegensatz zu anderen Institutionen oder Personen, dass er für Beratungsfehler bei Vorsatz und Fahrlässigkeit mit seinem ganzen Vermögen einzustehen hat. Zur Deckung der besonderen Haftungsrisiken hat der Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens 250.000,- €. Ohne eine solche Versicherung wird er kein Rechtsanwalt.
Außerdem gehört zu den anwaltlichen Pflichten als Interessenvertreter auch die Verpflichtung, den eigenen Mandanten über eigene Fehler zu informieren.
Eine solche Absicherung bietet sonst kein Berufszweig für die Rechtsberatung an.
Stellen Sie sich vor, Sie lassen sich nach einem Verkehrsunfall von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beraten. Diese wird den Schaden abwickeln im Rahmen des Notwendigen. Glauben Sie, dass diese Versicherung Sie unaufgefordert darüber aufklären wird, welche von den noch nicht geltend gemachten Ersatzansprüchen Sie noch haben?

Verjährung
Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren. Hat der Rechtsanwalt die Belehrung über seinen Fehler unterlassen, verlängert sich diese Frist auf vier Jahre.



Rechtsschutzversicherung – und die Folgen

Anzeige- und Mitwirkungspflichten
Viele Mandanten, die eine Rechtsschutzversicherung haben, denken, dass sie so für jeden denkbaren Fall abgesichert sind und kein finanzielles Risiko mehr haben. Der Deckungsschutz der Versicherung tritt jedoch erst in Kraft, wenn der Rechtsschutzfall gemeldet wurde und die Versicherung eine Deckungszusage erteilt hat. Dies kann mitunter eine Weile dauern, so dass in eiligen Fällen schon vor der Zusage Kosten auslösende Maßnahmen notwendig sein können. Der Rechtsanwalt wird sich stets zuerst von der Deckung überzeugen wollen, denn nur eine Deckungszusage gibt ihm genügend Sicherheit auch ohne Vorschuss vom Mandanten tätig zu werden. Der ideale Weg wäre folglich, dass Sie den Rechtsanwalt bereits mit einer Deckungszusage aufsuchen (Schadensnummer der Versicherung). In der Praxis erledigt der Rechtsanwalt auf Wunsch auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Nachdem Sie ihm den Fall geschildert haben, kann er die Anfrage aufs Wichtigste komprimiert fertigen. Aber bedenken Sie: die Deckungsanfrage ist eigentlich eine andere Rechtsangelegenheit, die extra vergütet werden muss und in den Verträgen der Versicherungen sind regelmäßig Ausschlüsse für Angelegenheiten gegen sie selbst enthalten. In der Regel wird spätestens bei einer vielleicht unberechtigten Deckungsabsage die Frage auftauchen, wer den Rechtsanwalt dafür bezahlt, dass er sich weiter mit Ihrer Versicherung auseinander setzt. Letztendlich wird es der Mandant sein.
Wenn Sie dem Anwalt die Deckungsanfrage überlassen, müssen Sie ihm gegenüber auch alle Tatsachen und Beweismittel vortragen, Sie haben gegenüber Ihrer Versicherung nämlich Wahrheits- und Mitwirkungspflichten. Ein Verstoß lässt den Versicherungsschutz auch nachträglich entfallen. Außerdem kann der Rechtsanwalt mit falschen Daten auch keinen zutreffenden Rechtsrat erteilen.

Risiko versichert?
In der Rechtsschutzversicherung gibt es verschiedene Pakete je nach Rechtsgebieten und nach beruflicher Stellung (Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Selbst wenn man alle Pakete nimmt, hat man noch keinen Vollschutz. Manche Fälle gelten nämlich als nicht versicherbar. So bezahlt die Versicherung nie einen Verteidiger in Strafsachen bei vorsätzlichen Delikten außerhalb des Straßenverkehrs. Im Familien- und Erbrecht gibt es nur Beratung und keine Vertretung, das heißt, Ihre Scheidung müssen Sie selbst bezahlen. Daneben gibt es zahlreiche weitere Ausschlüsse, machen Sie sich einmal die Mühe das Kleingedruckte zu lesen, die so genannten ARB. Sind Sie sich nicht sicher, ob der Deckungsschutz greift? Machen Sie eine Anfrage bei ihrem Versicherungsvertreter. Fragen kostet nichts.

Selbstbeteiligung
Man kann Beiträge sparen, wenn man eine Selbstbeteiligung vereinbart. Die Folge ist jedoch zumeist, dass die Versicherung diesen Betrag vom Honorar des Rechtsanwalts abzieht und er folglich zunächst von Ihnen einen Vorschuss verlangt, maximal bis zur Höhe Ihrer Selbstbeteiligung. Handelt es sich um eine kleinere rechtliche Auseinandersetzung, kann es bedeutet, dass Sie letztendlich doch Ihren Anwalt selbst bezahlen und Ihre Versicherung fein raus ist. Sie sollten folglich die ersparten Beiträge auf ein Konto o.ä. anlegen, damit Sie im Ernstfall liquide sind. Anwaltskosten sind eben besondere Aufwendungen, die man üblicherweise nicht einplant wie Miete oder Strom. Können Sie die Selbstbeteiligung nicht rechtzeitig zahlen, kann der Rechtsanwalt das Mandat nieder legen. Gab es schon Besprechungen oder einen ersten Schriftverkehr mit der Gegenseite, fallen dann trotzdem Gebühren an. Auch Ihre Versicherung hilft dann nicht, da die Nichtzahlung der vertraglichen Selbstbeteiligung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt. Dann schulden sie nicht nur die Selbstbeteiligung sondern die gesamte Honorarnote des Rechtsanwalts.

Umfang der Kostenerstattung
In der Regel erstatten die Rechtsschutzversicherungen Gerichtsgebühren, Kosten des eigenen Anwalts, Kosten des gegnerischen Anwalts, Kautionen und sonstige Verfahrenskosten. Haben Sie zum Beispiel in Verkehrssachen einen Bußgeldbescheid erhalten mit einer Buße von 120,- € und 20,- € Verfahrenskosten, dann müssen Sie nur die eigentliche Buße selbst zahlen. Die Verfahrensgebühren übernimmt Ihre Versicherung.

Fazit
Sie sehen, eine Rechtsschutzversicherung ist selbst eine rechtlich knifflige Angelegenheit. In vielen Rechtsgebieten ist sie jedoch nützlich und sinnvoll. Empfehlenswert ist Verkehrsrecht, wenn Sie Autofahrer sind. Der Rechtsanwalt kann Ihnen dann im Bußgeldverfahren und bei der Geltendmachung von Schadensersatz helfen. Eine Selbstbeteiligung kann die Versicherung teilweise sinnlos machen. Haben Sie Ihren nichtehelichen Lebenspartner in der Versicherung mitbegünstigt, hilft die Versicherung nicht, wenn Sie einmal Streit mit dem Lebenspartner haben. Angelegenheiten Versicherter untereinander sind nie versichert. Und so gibt es viele Regeln und Ausnahmen. Letztendlich stehen Sie in den meisten Fällen aber mit einer Versicherung besser da als ohne.




Umgang mit eMail

Bei der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant per E-Mail sollte besondere Vorsicht bei der Übersendung vertraulicher Nachrichten walten. Technisch ist eine eMail samt unverschlüsselter Anhänge bei jedem Server auf dem Weg zwischen Absender und Empfänger einsehbar wie eine Postkarte. Diese Daten können interessant sein für die Wirtschaft, aber auch für BND, Verfassungsschutz und andere staatliche Institutionen. Von der Überwachung erfährt der Betroffene regelmäßig erst, nachdem sie vorgenommen wurde.
Vertrauliche Nachrichten sind daher auf anderem Weg zu übertragen!
Bevor Sie E-Mails an Ihren Anwalt senden (es sei denn, er hat ohnehin nur eine virtuelle Kanzlei), informieren Sie Ihren Anwalt auf anderem Wege darüber, damit er die eintreffende eMail konkret zuordnen kann. Vereinbaren Sie einen Text für die Betreffzeile und geben Sie vorab Ihre E-Mail-Adresse an. Das vereinfacht die Zuordnung. Senden Sie nicht unaufgefordert Dateianhänge! Gerade beliebte Formate wie .doc bergen eine große Gefahr von Makroviren in sich, so dass sich Ihr Anwalt ohne vorherige Verifizierung des Absenders zweimal überlegen wird, sich das Dokument überhaupt anzusehen.
Senden Sie keine großen Anhänge! Sie wissen nicht, wie groß das Postfach des Empfängers ist oder wie viele große E-Mails er erhält. Senden Sie nicht unkomprimiert und unangepasst etwas, was Sie auch faxen könnten. Derartige Dokumente sind besonders groß und wenn der Empfänger nicht eine kompatible Software hat, bedeutet das viel Arbeit beim Konvertieren und anpassen. Was nicht ohne weitere Bearbeitungsschritte ausgedruckt werden kann (ohne zu klein oder zu groß zu wirken), gehört nicht in eine E-Mail. Stellen Sie sich vor, Sie müssten die dafür aufgewendete Arbeitszeit bezahlen. Ein Rechtsanwalt hat Stundensätze von 100 Euro und mehr!
Sprechen Sie Ihren Anwalt auf Verschlüsselungsmöglichkeiten an.
Erwarten Sie keine verbindliche Rechtsauskunft, wenn Sie nicht Ihrerseits physische Daten von sich angeben wie Realname, Adresse, und Telefonnummer.

Rechtliche Hinweise

Stand: März 2006