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Das aktuelle Thema
Neue Düsseldorfer Tabelle ab Juli 2007 -
Prüfen Sie die Höhe Ihrer Unterhaltspflicht!
Im Juli aller ungeraden Jahre aktualisiert das OLG Düsseldorf seine Unterhaltsrichtlinien, so auch in diesem Jahr. Erstmals seit dem Bestehen sind die Unterhaltshöhen diesmal allerdings gesunken! Daneben wurde erneut – wie schon 2005 – der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen leicht erhöht.
Natürlich ist Maßstab Ihrer
Unterhaltspflicht der konkret Sie betreffende Unterhaltstitel, zum
Beispiel eine entsprechende Urkunde beim Jugendamt oder ein Urteil.
Bei erheblichen Änderungen der Umstände haben beide Seiten
das Recht, den Unterhaltstitel anzupassen. Da bisher die
Unterhaltspflichten immer gestiegen sind, haben die Jugendämter
oder die das Kind betreuenden Elternteile stets ihrerseits eine
Anpassung nach oben verlangt.
Jetzt ist vielleicht der Moment für
die Unterhaltsverpflichteten gekommen eine Anpassung zu verlangen.
Ein Beispiel:
Ein Vater hat die
Vaterschaft für sein nichteheliches Kind (4) anerkannt und hat
beim Jugendamt eine Unterhaltsurkunde unterzeichnet. Er hat ein
bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1400,- € und nur
diesem einen Kind Unterhalt zu leisten. Er war bisher verpflichtet,
247,- € abzüglich einem Anteil von 48,- € für das
Kindergeld, also 199,- € zu zahlen. Da die Tabelle ausgelegt ist
für Personen mit Unterhaltspflichten für einen Ehegatten
und zwei Kinder erfolgt hier eine Höherstufung um zwei
Unterhaltsgruppen, so dass vorliegend die Gruppe 4 (1700-1900) gilt
und nicht die Gruppe 2 (1300-1500).
Nach den gleichen Maßstäben
müsste er ab Juli 2007 nunmehr 245,- € abzüglich 49,-
€, also 196,- € zahlen. Es steigt also der Anteil des
anrechenbaren Kindergeldes und es sinkt der eigentliche Unterhalt,
wenn auch nur gerimgfügig.
Da nur erhebliche Veränderungen
der Umstände zu einer Unterhaltsanpassung führen, wird dies
im konkreten Fall nicht zu einer Herabsetzungsklage berechtigen. Dazu
muss eine Differenz von etwa 10% entstehen.
Denkbar sind solche
nicht lediglich aufgrund der Änderungen der Düsseldorfer
Tabelle. Aber, wenn auch weitere Veränderungen hinzukommen, z.B.
Minderverdienst, oder wenn ohnehin ein so genannter Mangelfall
gegeben ist, sind entsprechende Folgen denkbar.
Zu berücksichtigen
sind die Veränderungen aber zumindest bei der zukünftigen
Begründung von Unterhaltspflichten, also wenn Sie ab Juli Vater
werden oder Ihr Kind die Altersgruppe wechselt.
Ob Sie von diesen Änderungen unmittelbar betroffen sind, darüber informiert Sie gern Ihr Rechtsanwalt.
Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.