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Neue Düsseldorfer Tabelle ab Juli 2007 -

Prüfen Sie die Höhe Ihrer Unterhaltspflicht!


Im Juli aller ungeraden Jahre aktualisiert das OLG Düsseldorf seine Unterhaltsrichtlinien, so auch in diesem Jahr. Erstmals seit dem Bestehen sind die Unterhaltshöhen diesmal allerdings gesunken! Daneben wurde erneut – wie schon 2005 – der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen leicht erhöht.

Natürlich ist Maßstab Ihrer Unterhaltspflicht der konkret Sie betreffende Unterhaltstitel, zum Beispiel eine entsprechende Urkunde beim Jugendamt oder ein Urteil. Bei erheblichen Änderungen der Umstände haben beide Seiten das Recht, den Unterhaltstitel anzupassen. Da bisher die Unterhaltspflichten immer gestiegen sind, haben die Jugendämter oder die das Kind betreuenden Elternteile stets ihrerseits eine Anpassung nach oben verlangt.
Jetzt ist vielleicht der Moment für die Unterhaltsverpflichteten gekommen eine Anpassung zu verlangen.

Ein Beispiel:
Ein Vater hat die Vaterschaft für sein nichteheliches Kind (4) anerkannt und hat beim Jugendamt eine Unterhaltsurkunde unterzeichnet. Er hat ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1400,- € und nur diesem einen Kind Unterhalt zu leisten. Er war bisher verpflichtet, 247,- € abzüglich einem Anteil von 48,- € für das Kindergeld, also 199,- € zu zahlen. Da die Tabelle ausgelegt ist für Personen mit Unterhaltspflichten für einen Ehegatten und zwei Kinder erfolgt hier eine Höherstufung um zwei Unterhaltsgruppen, so dass vorliegend die Gruppe 4 (1700-1900) gilt und nicht die Gruppe 2 (1300-1500).

Nach den gleichen Maßstäben müsste er ab Juli 2007 nunmehr 245,- € abzüglich 49,- €, also 196,- € zahlen. Es steigt also der Anteil des anrechenbaren Kindergeldes und es sinkt der eigentliche Unterhalt, wenn auch nur gerimgfügig.
Da nur erhebliche Veränderungen der Umstände zu einer Unterhaltsanpassung führen, wird dies im konkreten Fall nicht zu einer Herabsetzungsklage berechtigen. Dazu muss eine Differenz von etwa 10% entstehen.
Denkbar sind solche nicht lediglich aufgrund der Änderungen der Düsseldorfer Tabelle. Aber, wenn auch weitere Veränderungen hinzukommen, z.B. Minderverdienst, oder wenn ohnehin ein so genannter Mangelfall gegeben ist, sind entsprechende Folgen denkbar.
Zu berücksichtigen sind die Veränderungen aber zumindest bei der zukünftigen Begründung von Unterhaltspflichten, also wenn Sie ab Juli Vater werden oder Ihr Kind die Altersgruppe wechselt.

Ob Sie von diesen Änderungen unmittelbar betroffen sind, darüber informiert Sie gern Ihr Rechtsanwalt.



Rechtliche Hinweise


Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.