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Newsletter
2/2003
Inhalt
• Wir stellen uns vor
• Unsere Serviceleistungen
• Kontaktmöglichkeiten auf einen Blick
• Impressum
• Klauseln in Mietverträgen
• Tipp: Ämterwillkür
• Vortragsangebot
Wir stellen uns vor
Die hier genannten Rechtsanwälte bilden gemeinsam eine Kooperation ohne wirtschaftliche Verflechtung. Das bedeutet für Sie, dass Sie von einem Erfahrungsaustausch der Beteiligten untereinander profitieren können und durch die gemeinsame, kostengünstige Nutzung des Büros für Sie eine attraktive Preisgestaltung möglich wird. Allerdings handelt es sich nicht um eine Sozietät, das heißt, dass vertragliche Beziehungen nur zum jeweiligen Kooperationspartner bestehen und dieser im Rahmen der Mandantenbeziehung Ihr Ansprechpartner bleibt. Ebenso haftet ein jeder Kooperationspartner nur für eigenes Verschulden.
Nun ein Überblick über Ihre möglichen Ansprechpartner und deren Tätigkeitsschwerpunkte:
Rechtsanwalt
Birk Frank
Familien- und Erbrecht, Mietrecht,
Verbraucherrecht, Strafrecht im Alltag
Rechtsanwalt
Bernhard Brandt
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht
Rechtsanwalt
Norbert Wilke
Mietrecht, Wirtschaftsrecht, zugleich
Versicherungsältester der LVA, Berater im Mieterverein
Unsere Serviceleistungen
Angebot
für Privatpersonen:
Recht im Alltag
einschließlich Kaufrecht, Erbrecht, Mietrecht
Angebot für
gewerbliche Mandanten:
• Vertragsmanagement
(Entwurf neuer oder Überprüfung bestehender Verträge
auf ihre Rechtmäßigkeit und Ausgewogenheit, Anpassung von
Musterverträgen auf Ihre individuellen Bedürfnisse,
meditative Unterstützung von Vertragsverhandlungen)
•
Forderungsmanagement (Begleitung Ihrer Außenstände von der
ersten Mahnung bis zur Pfändung)
• allgemeine
Rechtsberatung zu jeder Zeit durch Rahmenvereinbarungen auch bei
Ihnen vor Ort, gern auch projektbezogen
•
Unterstützung bei Personalentscheidungen
(Arbeitsamtförderungen, Abmahnungen, Kündigungen,
Aufhebungsverträge)
Besondere
Serviceleistungen:
• Vor - Ort - Service
innerhalb Berlins
• Internetdienste, Recherchen und
Terminsvertretungen für Berliner Rechtsanwälte
•
Vorträge zu Themen des Alltagsrechts für Gruppen, Vereine
und Institutionen
• Newsletter mit Neuigkeiten aus der
Bürogemeinschaft und der Welt des Rechts
Kontaktmöglichkeiten auf einen Blick
Schriftlich:
je
nach Ansprechpartner
Berliner Straße 28a
13127 Berlin
Telefonisch:
030
– 52 27 96 00
Fax: 030 – 52 27 96 80
eMail:
ra-frank@birkfrank.de
Internet:
http://www.birkfrank.de
Persönlich:
nach
vorheriger Terminvereinbarung bei Ihnen vor Ort oder im Büro in
der Berliner Straße 28a in 13127 Berlin – Pankow -
Buchholz
Bürozeiten:
Montag bis
Donnerstag 9.30 - 12 und 14 - 17 Uhr, Freitag nur 9.30 – 12
Uhr, andere Termine nach Vereinbarung
Impressum
Newsletter der
Kooperation / Bürogemeinschaft Frank / Brandt / Wilke in der
Berliner Straße 28a, 13127 Berlin.
Ausgabe 02/03 - September
2003
Verantwortlich: RA Birk Frank
Klauseln in Mietverträgen
Obwohl die
wesentlichen Elemente eines Mietvertrages in ein paar Zeilen Text
passen, sind moderne Mietverträge heute oft seitenlang. Der
Hintergrund ist der, dass viele gesetzliche Regelungen durch
vertragliche Regelungen verdrängt werden können. Die Folge
ist, dass Vermieter durch vertragliche Klauseln so viele Elemente wie
nur möglich der Risikosphäre des Mieters zuordnen. Dazu
bedienen sie sich sogenannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen,
also Vertragsklauseln, die vom Vermieter ohne Nachfrage und ohne
konkrete Vertragsverhandlungen dem Mietverhältnis zu Grunde
gelegt werden.
Ein Beispiel: Im Gesetz steht, dass eigentlich der
Vermieter die Mietsache im vertraglichen Zustand zu erhalten hat.
Dennoch gibt es viele wirksame Mietverträge, die den Mieter zu
Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen verpflichten.
Aber
Achtung, es gelten auch bei AGB die Grundsätze von Treu und
Glauben, überraschende Klauseln sind verboten und der
Vertragspartner darf nicht unangemessen benachteiligt werden.
Wie
weit der Vermieter gehen darf, steht nicht eindeutig im Gesetz. Daher
beruhen die Grenzen des Erlaubten fast ausschließlich auf
gerichtlichen Entscheidungen.
So muss eine Kleinreparatur in der
Klausel hinreichend bestimmt sein, aus dem Begriff selbst erfährt
man ja nicht, was klein oder groß ist. Die Grenze liegt derzeit
bei ca. 80,- €. Außerdem muss eine jährliche
Obergrenze bestimmt werden, denn fallen in einem Jahr viele kleine
Reparaturen an, kann das zu nicht absehbaren Kosten führen.
Daher gilt hier eine Grenze von 6% der Jahresmiete.
Wird dieser
Bereich überschritten, sind weitere Kleinreparaturen vom
Vermieter zu bezahlen. Fehlen die notwendigen Angaben, entfällt
die gesamte Klausel, der Mieter muss also nicht eine einzige
Kleinreparatur selbst bezahlen. Bis der Vermieter diesbezüglich
ein Einsehen hat, ist häufig die Anrufung der Gerichte
notwendig.
Wichtig ist noch, dass diese Klausel nur regelt, wer
die Kosten der Reparatur trägt, nicht jedoch, wer sie zu
veranlassen hat, also den Handwerker zu beauftragen. Das bleibt immer
der Vermieter! Deshalb müssen auch Mängel, die durch eine
Kleinreparatur beseitigt werden könnten, beim Vermieter
angezeigt werden. Er hat zu bestimmen, wer die Reparatur durchführt
und wird im Falle einer Kleinreparatur die Rechnung an den Mieter
weiter reichen.
Häufig haben Vermieter Rahmenverträge
mit Handwerkern zu günstigeren Konditionen, als ein
Privatmensch. Folglich kann dies sonst zu Streitigkeiten führen,
wenn man eine normale Reparatur hat durchführen lassen (über
80,- €), obwohl der Vermieter die handwerkliche Leistung für
unter 80,- € erhalten hätte.
Außerdem hilft die
regelmäßige Mängelanzeige dem Vermieter auch den
Überblick zu wahren, ob die jährliche Obergrenze schon
erreicht ist. Zudem haben Sie als Mieter auch bei möglichen
Kleinreparaturen die Möglichkeit, die üblichen
Mängelansprüche geltend zu machen, wenn der Vermieter die
Reparatur nicht durchführen lässt (Schadensersatz,
Mietminderung etc.). Sie müssen sich nicht darauf verweisen
lassen, selbst einen Handwerker zu beauftragen und folglich das
Risiko zu tragen, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn sie über
80,- € betragen.
Bif
Tipp: Ämterwillkür
Sie wollen bei einem Amt einen Antrag abgeben, aber der Mitarbeiter des Amtes nimmt den Antrag gar nicht erst entgegen mit dem Verweis, dass er nicht richtig ausgefüllt sei oder Belege fehlen würden...
Lassen Sie sich nicht abwimmeln! Die Zurückweisung eines Antrags ist wie die Ablehnung. Eine Ablehnung aber ist ein Verwaltungsakt. Sie haben fast immer Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid. Wird Ihnen selbst das verweigert, werfen Sie den Antrag doch lieber in den Briefkasten.
Es gibt kein
Gesetz, dass sagt, dass Anträge immer vollständig sein
müssen bei Einreichung, wenn die nötigen Daten auch noch
nachgereicht werden können. Oft ist die Abgabe des Antrags
wichtig für den Fristbeginn (z.B. Rente, Wohngeld,
Arbeitslosengeld). Wenn Sie sich abwimmeln lassen, verlieren Sie
vielleicht wichtige Tage und damit bares Geld.
Also auch lieber in
den Briefkasten! Aber vorher (z.B. beim Arbeitsamt) die persönliche
Anwesenheit protokollieren lassen! Sie werden dann schon noch Post
bekommen mit einer genauen Liste, welche Belege für eine
Entscheidung noch gebraucht werden.
Bif
Vortragsangebot
„Vererben:
Erbfolge, Testament, Vorsorgemaßnahmen“
Dieser
Vortrag verschafft einen Überblick über die Regeln der
gesetzlichen Erbfolge und die Anforderungen und Möglichkeiten
des Testaments. Er gibt darüber hinaus praktische Hinweise zur
Aufbewahrung, informiert über sinnvolle Vollmachten für
Alter und Gebrechlichkeit und zeigt die Unterschiede zwischen
Vorsorgevollmacht und Betreuung auf.
Der Vortrag dauert ca. 70 min.
Dreiteilige Vortragsreihe zum Thema:
Rund
ums Mietrecht
Anbahnung, Bestand und Beendigung von
Wohnraummietverhältnissen
Erster
Teil: Anbahnung von Wohnraummietverhältnissen (Rechte und
Pflichten von Mieter und Vermieter, Wohnungssuche, staatliche Hilfen,
umstrittene Klauseln in Mietverträgen)
Zweiter Teil:
Beendigung von Wohnraummietverhältnissen (außerordentliche
und ordentliche Kündigungen durch Mieter und Vermieter, Rat und
Hilfe bei Kündigung)
Dritter Teil: Bestand und Verlauf von
Wohnraummietverhältnissen (Betriebskosten, Mietmängel,
Mieterhöhung, Instandsetzung und Modernisierung)
Jeder der
Vorträge dauert ca. 70 Minuten, die Teile können auch
einzeln gebucht werden.
Ihre Rechte als Verbraucher
mit
den Schwerpunkten: Grundzüge des Vertragsrechts, Handykauf,
Ratengeschäfte, Haustürgeschäfte,
Gewährleistungsrechte beim Kauf, 0190er Nummern,
Partnervermittlung, Nebenverdienst, Untermiete, Handyleihe.
Geeignet
für ABM - Träger, Vereine etc.
Dauer ca. 70 min.
NEU: Arbeitsrecht in der Praxis
mit
den Schwerpunkten Bewerbung, Arbeitsvertrag, Abmahnung,
Kündigung
zweiteilig, je 70 Minuten, Geeignet für ABM -
Träger, Vereine etc.
Wenn Sie Anregungen zum Thema haben, rufen Sie an und schreiben Sie eine eMail.
Haben
Sie Interesse an einem der Vorträge, dann können Sie sich
telefonisch nach Details der Vorträge erkundigen. Ich faxe Ihnen
gern eine Gliederung zu. Die Terminierung sollte ca. 1 Monat im
Voraus erfolgen.
Viele weitere Infos zu den Vorträgen,
einschließlich Gliederungen finden Sie unter www.birkfrank.de
Mal
reinhören?
In den nächsten Wochen finden einige der
Vorträge öffentlich zugänglich im Bildungscafe nahe
der Kirche von Pankow Buchholz statt.
Die bereits bekannten Termine:
28.10.
und 30.10. Arbeitsrecht jeweils ab 18 Uhr
21.10. und 23.10.
Mietrecht jeweils ab 18 Uhr
Voranmeldungen im Bildungscafe sind
erwünscht
Bif
Der nächste Newsletter erscheint im neuen Jahr.