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Newsletter 2/2003


Inhalt


Wir stellen uns vor

Unsere Serviceleistungen

Kontaktmöglichkeiten auf einen Blick

Impressum

Klauseln in Mietverträgen

Tipp: Ämterwillkür

Vortragsangebot


Wir stellen uns vor

Die hier genannten Rechtsanwälte bilden gemeinsam eine Kooperation ohne wirtschaftliche Verflechtung. Das bedeutet für Sie, dass Sie von einem Erfahrungsaustausch der Beteiligten untereinander profitieren können und durch die gemeinsame, kostengünstige Nutzung des Büros für Sie eine attraktive Preisgestaltung möglich wird. Allerdings handelt es sich nicht um eine Sozietät, das heißt, dass vertragliche Beziehungen nur zum jeweiligen Kooperationspartner bestehen und dieser im Rahmen der Mandantenbeziehung Ihr Ansprechpartner bleibt. Ebenso haftet ein jeder Kooperationspartner nur für eigenes Verschulden.

Nun ein Überblick über Ihre möglichen Ansprechpartner und deren Tätigkeitsschwerpunkte:


Rechtsanwalt Birk Frank
Familien- und Erbrecht, Mietrecht, Verbraucherrecht, Strafrecht im Alltag


Rechtsanwalt Bernhard Brandt
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht


Rechtsanwalt Norbert Wilke
Mietrecht, Wirtschaftsrecht, zugleich Versicherungsältester der LVA, Berater im Mieterverein


Unsere Serviceleistungen


Angebot für Privatpersonen:
Recht im Alltag einschließlich Kaufrecht, Erbrecht, Mietrecht


Angebot für gewerbliche Mandanten:
Vertragsmanagement (Entwurf neuer oder Überprüfung bestehender Verträge auf ihre Rechtmäßigkeit und Ausgewogenheit, Anpassung von Musterverträgen auf Ihre individuellen Bedürfnisse, meditative Unterstützung von Vertragsverhandlungen)
• Forderungsmanagement (Begleitung Ihrer Außenstände von der ersten Mahnung bis zur Pfändung)
• allgemeine Rechtsberatung zu jeder Zeit durch Rahmenvereinbarungen auch bei Ihnen vor Ort, gern auch projektbezogen
Unterstützung bei Personalentscheidungen (Arbeitsamtförderungen, Abmahnungen, Kündigungen, Aufhebungsverträge)


Besondere Serviceleistungen:
Vor - Ort - Service innerhalb Berlins
• Internetdienste, Recherchen und Terminsvertretungen für Berliner Rechtsanwälte
• Vorträge zu Themen des Alltagsrechts für Gruppen, Vereine und Institutionen
• Newsletter mit Neuigkeiten aus der Bürogemeinschaft und der Welt des Rechts


Kontaktmöglichkeiten auf einen Blick


Schriftlich:
je nach Ansprechpartner
Berliner Straße 28a
13127 Berlin


Telefonisch:

030 – 52 27 96 00
Fax: 030 – 52 27 96 80
eMail: ra-frank@birkfrank.de
Internet: http://www.birkfrank.de


Persönlich:
nach vorheriger Terminvereinbarung bei Ihnen vor Ort oder im Büro in der Berliner Straße 28a in 13127 Berlin – Pankow - Buchholz


Bürozeiten:
Montag bis Donnerstag 9.30 - 12 und 14 - 17 Uhr, Freitag nur 9.30 – 12 Uhr, andere Termine nach Vereinbarung


Impressum


Newsletter der Kooperation / Bürogemeinschaft Frank / Brandt / Wilke in der Berliner Straße 28a, 13127 Berlin.
Ausgabe 02/03 - September 2003
Verantwortlich: RA Birk Frank


Klauseln in Mietverträgen

Obwohl die wesentlichen Elemente eines Mietvertrages in ein paar Zeilen Text passen, sind moderne Mietverträge heute oft seitenlang. Der Hintergrund ist der, dass viele gesetzliche Regelungen durch vertragliche Regelungen verdrängt werden können. Die Folge ist, dass Vermieter durch vertragliche Klauseln so viele Elemente wie nur möglich der Risikosphäre des Mieters zuordnen. Dazu bedienen sie sich sogenannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, also Vertragsklauseln, die vom Vermieter ohne Nachfrage und ohne konkrete Vertragsverhandlungen dem Mietverhältnis zu Grunde gelegt werden.
Ein Beispiel: Im Gesetz steht, dass eigentlich der Vermieter die Mietsache im vertraglichen Zustand zu erhalten hat. Dennoch gibt es viele wirksame Mietverträge, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen verpflichten.
Aber Achtung, es gelten auch bei AGB die Grundsätze von Treu und Glauben, überraschende Klauseln sind verboten und der Vertragspartner darf nicht unangemessen benachteiligt werden.
Wie weit der Vermieter gehen darf, steht nicht eindeutig im Gesetz. Daher beruhen die Grenzen des Erlaubten fast ausschließlich auf gerichtlichen Entscheidungen.
So muss eine Kleinreparatur in der Klausel hinreichend bestimmt sein, aus dem Begriff selbst erfährt man ja nicht, was klein oder groß ist. Die Grenze liegt derzeit bei ca. 80,- €. Außerdem muss eine jährliche Obergrenze bestimmt werden, denn fallen in einem Jahr viele kleine Reparaturen an, kann das zu nicht absehbaren Kosten führen. Daher gilt hier eine Grenze von 6% der Jahresmiete.
Wird dieser Bereich überschritten, sind weitere Kleinreparaturen vom Vermieter zu bezahlen. Fehlen die notwendigen Angaben, entfällt die gesamte Klausel, der Mieter muss also nicht eine einzige Kleinreparatur selbst bezahlen. Bis der Vermieter diesbezüglich ein Einsehen hat, ist häufig die Anrufung der Gerichte notwendig.
Wichtig ist noch, dass diese Klausel nur regelt, wer die Kosten der Reparatur trägt, nicht jedoch, wer sie zu veranlassen hat, also den Handwerker zu beauftragen. Das bleibt immer der Vermieter! Deshalb müssen auch Mängel, die durch eine Kleinreparatur beseitigt werden könnten, beim Vermieter angezeigt werden. Er hat zu bestimmen, wer die Reparatur durchführt und wird im Falle einer Kleinreparatur die Rechnung an den Mieter weiter reichen.
Häufig haben Vermieter Rahmenverträge mit Handwerkern zu günstigeren Konditionen, als ein Privatmensch. Folglich kann dies sonst zu Streitigkeiten führen, wenn man eine normale Reparatur hat durchführen lassen (über 80,- €), obwohl der Vermieter die handwerkliche Leistung für unter 80,- € erhalten hätte.
Außerdem hilft die regelmäßige Mängelanzeige dem Vermieter auch den Überblick zu wahren, ob die jährliche Obergrenze schon erreicht ist. Zudem haben Sie als Mieter auch bei möglichen Kleinreparaturen die Möglichkeit, die üblichen Mängelansprüche geltend zu machen, wenn der Vermieter die Reparatur nicht durchführen lässt (Schadensersatz, Mietminderung etc.). Sie müssen sich nicht darauf verweisen lassen, selbst einen Handwerker zu beauftragen und folglich das Risiko zu tragen, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn sie über 80,- € betragen.


Bif


Tipp: Ämterwillkür

Sie wollen bei einem Amt einen Antrag abgeben, aber der Mitarbeiter des Amtes nimmt den Antrag gar nicht erst entgegen mit dem Verweis, dass er nicht richtig ausgefüllt sei oder Belege fehlen würden...

Lassen Sie sich nicht abwimmeln! Die Zurückweisung eines Antrags ist wie die Ablehnung. Eine Ablehnung aber ist ein Verwaltungsakt. Sie haben fast immer Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid. Wird Ihnen selbst das verweigert, werfen Sie den Antrag doch lieber in den Briefkasten.

Es gibt kein Gesetz, dass sagt, dass Anträge immer vollständig sein müssen bei Einreichung, wenn die nötigen Daten auch noch nachgereicht werden können. Oft ist die Abgabe des Antrags wichtig für den Fristbeginn (z.B. Rente, Wohngeld, Arbeitslosengeld). Wenn Sie sich abwimmeln lassen, verlieren Sie vielleicht wichtige Tage und damit bares Geld.
Also auch lieber in den Briefkasten! Aber vorher (z.B. beim Arbeitsamt) die persönliche Anwesenheit protokollieren lassen! Sie werden dann schon noch Post bekommen mit einer genauen Liste, welche Belege für eine Entscheidung noch gebraucht werden.


Bif


Vortragsangebot


Vererben: Erbfolge, Testament, Vorsorgemaßnahmen“
Dieser Vortrag verschafft einen Überblick über die Regeln der gesetzlichen Erbfolge und die Anforderungen und Möglichkeiten des Testaments. Er gibt darüber hinaus praktische Hinweise zur Aufbewahrung, informiert über sinnvolle Vollmachten für Alter und Gebrechlichkeit und zeigt die Unterschiede zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuung auf.

Der Vortrag dauert ca. 70 min.

Dreiteilige Vortragsreihe zum Thema:

Rund ums Mietrecht
Anbahnung, Bestand und Beendigung von Wohnraummietverhältnissen

Erster Teil: Anbahnung von Wohnraummietverhältnissen (Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter, Wohnungssuche, staatliche Hilfen, umstrittene Klauseln in Mietverträgen)
Zweiter Teil: Beendigung von Wohnraummietverhältnissen (außerordentliche und ordentliche Kündigungen durch Mieter und Vermieter, Rat und Hilfe bei Kündigung)
Dritter Teil: Bestand und Verlauf von Wohnraummietverhältnissen (Betriebskosten, Mietmängel, Mieterhöhung, Instandsetzung und Modernisierung)
Jeder der Vorträge dauert ca. 70 Minuten, die Teile können auch einzeln gebucht werden.



Ihre Rechte als Verbraucher

mit den Schwerpunkten: Grundzüge des Vertragsrechts, Handykauf, Ratengeschäfte, Haustürgeschäfte, Gewährleistungsrechte beim Kauf, 0190er Nummern, Partnervermittlung, Nebenverdienst, Untermiete, Handyleihe.
Geeignet für ABM - Träger, Vereine etc.
Dauer ca. 70 min.



NEU: Arbeitsrecht in der Praxis

mit den Schwerpunkten Bewerbung, Arbeitsvertrag, Abmahnung, Kündigung
zweiteilig, je 70 Minuten, Geeignet für ABM - Träger, Vereine etc.



Wenn Sie Anregungen zum Thema haben, rufen Sie an und schreiben Sie eine eMail.

Haben Sie Interesse an einem der Vorträge, dann können Sie sich telefonisch nach Details der Vorträge erkundigen. Ich faxe Ihnen gern eine Gliederung zu. Die Terminierung sollte ca. 1 Monat im Voraus erfolgen.
Viele weitere Infos zu den Vorträgen, einschließlich Gliederungen finden Sie unter www.birkfrank.de


Mal reinhören?
In den nächsten Wochen finden einige der Vorträge öffentlich zugänglich im Bildungscafe nahe der Kirche von Pankow Buchholz statt.

Die bereits bekannten Termine:

28.10. und 30.10. Arbeitsrecht jeweils ab 18 Uhr
21.10. und 23.10. Mietrecht jeweils ab 18 Uhr
Voranmeldungen im Bildungscafe sind erwünscht

Bif




Der nächste Newsletter erscheint im neuen Jahr.