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Die rechtlichen Hintergründe der Parteispendenaffaire


Die Mechanismen der Parteienfinanzierung gelangten durch die jüngste Parteispendenaffairen in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Doch was tatsächlich zulässig ist unter welchen Bedingungen, ist nur wenigen bewußt. Durch das beharrliche Schweigen des Ex-Bundeskanzlers geraten die rechtlichen Fragen ins Hintertreffen, da sich das Interesse auf moralische Aspekte konzentriert.


Grundlage für Struktur und Handlungsweise von Parteien ist das Parteiengesetz.

Dieses bestimmt die Stellung der Parteien als Organe der politischen Willensbildung, ordnet an, daß Parteien ein Programm haben müssen und regelt auch die Finanzierung.

So sagt § 1 Abs. 4 PartG:

„Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.“

Die Finanzierung von Privatflügen einzelner Politiker kann man in den Gesetzen lange suchen. Man wird sie nicht finden.


Die Arbeit der politischen Parteien wird auf zweierlei Weise finanziert. Zum einen durch den Staat (§§ 18 ff. PartG) sowie durch andere Einnahmen und Spenden (§§ 25 ff. PartG).

Der Umfang der staatlichen Förderung richtet sich nach dem Erfolg der Parteien bei Wahlen, der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Spenden (§ 18 Abs. 1 PartG).

So erhält eine Partei, für jede Mark, die sie von einer Person gespendet bekommt noch einmal 50 Pfennige geschenkt (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG). Dabei gilt je Person eine Höchstgrenze von 6.000,- DM. Das heißt, höhere Spenden zahlen sich nicht mehr zusätzlich für die Partei aus! Für höhere Spenden wird auch nicht mehr der Spender steuerlich bevorzugt.

Auf der anderen Seite darf die stattliche Unterstützung nicht die absolute Obergrenze von 230 Millionen Mark für alle Parteien zusammen erreichen (§ 18 Abs. 2) und sie darf auch nicht den von der Partei selbst erwirtschafteten Ertrag übersteigen (relative Obergrenze, § 18 Abs. 5).

Die staatliche Finanzierung soll nämlich nur eine Teilfinanzierung sein.

Hier ist auch das Einfallstor zum Verschweigen von Spenden. Erstens gibt es ab einer gewissen Höhe sowieso nicht mehr den „Sonderbonus“ von 50 Pf. Andererseits wird die Finanzhilfe weiter gekappt, wenn die Partei soviel erwirtschaftet hat, daß ihr Anteil (zusammen mit den anderen Parteien) die absolute Obergrenze überschreitet.

Parteispendenbetrug ist zu einem Großteil also auch Subventionsbetrug.


Parteien sind zur öffentlichen Rechenschaftslegung verpflichtet. So müssen sie jeden Spender separat aufführen, der mehr als 6.000,- DM gespendet hat (§ 24 Abs. 5). Spender von über 20.000,- DM müssen sogar mit Namen und Anschrift im Rechenschaftsbericht genannt werden (§ 25 Abs. 2). Durch das Verschweigen von Spendern werden strenge Folgen ausgelöst. Die Partei verliert den Anspruch auf staatliche Zuwendung in Höhe des Doppelten der verschwiegenden Summe (§ 23a PartG). Also: 11 Millionen verschwiegen bedeutet 22 Millionen weniger staatliche Förderung. An dem „a“ im § 23a erkennt man, daß dieser nachträglich eingefügt wurde. Also erst nachträglich meinte man, Parteien für das Verschweigen von Spenden bestrafen zu müssen. Soviel zum Vertrauen in die Parteien.

Weitere Regelungen zur Offenlegung sind zum Beispiel in § 25 verzeichnet. So dürfen Parteien keine Spenden von über 1.000,- DM annehmen, wenn der Spender nicht feststellbar ist (§ 25 Abs. 1 Nr. 5). Das Schweigen von Herrn Kohl führt also dazu, daß die Beträge nicht angenommen werden dürfen. Da die Spender anonym bleiben wollen, düfte die Spende gar nicht angenommen werden. Da sie nicht angenommen werden durfte, wurde sie verschwiegen. Da sie verschwiegen wurde, müßte die staatliche Unterstützung um das Doppelte gekürzt werden.

Daraus ist erkennbar, warum auch die eigene Partei das Vorgehen nicht gutheißen kann, da es den Finanzhaushalt letztlich schädigt.

Bei verschwiegenen Spenden droht zugleich stets der Verdacht der Bestechlichkeit, der Bedingung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils für den Spender. Solche bedingten Spenden dürfen ebenfalls nicht angenommen werden (§ 25 Abs. 1 Nr. 6). Zusätzlich belastet also die Verknüpfung mit den Leunawerken die Rechtmäßigkeit der Spenden.

Das Verschweigen von Spenden verstößt zudem gegen die Buchführungspflicht (§ 28).


Fazit:

Millionenspenden sind nicht verboten oder verwerflich. Allerdings werden zum Zwecke der Transparenz und Nachprüfbarkeit an große Spenden erhöhte Nachweispflichten gestellt. Dies dient letztendlich dem Zweck, Parteien von dem Geruch der Bestechlichkeit zu reinigen. Denn eine Partei, die ihre Entscheidungen nur des Geldes wegen fällt hat keinen Platz in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Sie wirkt nicht mehr an der politischen Willensbildung mit sondern ist nur noch ein wirtschaftlich handelndes Unternehmen ohne Anspruch auf Steuervergünstigungen oder staatlicher Parteienfinanzierung.

Die Handlungsweise der CDU hat folglich selbst einer durchaus zulässigen Annahme von Spenden den Geruch des Rechtswidrigen angeheftet.

Daß darin zeitweise gar das höchste Organ der Legislative, der Bundeskanzler, beteiligt war ist sehr bezeichnend für den Zustand der Demokratie in diesem Lande. Dessen beharrliche Verschwiegenheit macht ihn zum Instrument der wirtschaftlichen Interessen Dritter. Damit stellt er die Wehrhaftigkeit der Demokratie in Frage.