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Das aktuelle Thema
Trennungs-
und Abstraktionsprinzip
Beide Begriffe hängen eng zusammen und werden oft in einem Zug genannt. Diese Prinzipien sind nicht in allen Rechtsordnungen bekannt.
Zur vollständigen Abwicklung von
Rechtsgeschäften mit Eigentums- oder Besitzwechsel bedarf es
zweier Verträge, zum einen das schuldrechtliche Grundgeschäft
(Verpflichtungsgeschäft) und zum anderen die sachenrechtliche
Übertragung (Verfügungsgeschäft). Die entsprechenden
Lebensvorgänge hängen in der Praxis häufig eng
zusammen und verschmelzen (z.B. beim Kauf Geld hinlegen und Ware
nehmen), juristisch werden sie jedoch getrennt behandelt. Daher wird
das Prinzip Trennungsprinzip genannt.
Deutlich kommt diese
Trennung bei Grundstücksgeschäften zum Ausdruck (Einigung
und Eintragung).
Abstraktionsprinzip nun bedeutet, dass
die beiden Rechtsgeschäfte unabhängig voneinander bestehen
können. Der Wegfall des einen Rechtsgeschäftes führt
nicht automatisch zum Wegfall des anderen.
Ein Beispiel: Ein
Minderjähriger verkauft eine Sache ohne Zustimmung der Eltern,
übergibt sie an einen Dritten und empfängt den Kaufpreis.
Der Kaufvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft und die Übergabe
das Verfügungsgeschäft. Der Minderjährige kann aber
nicht ohne Einwilligung der Eltern Verpflichtungsgeschäfte
wirksam tätigen (Ausnahmen einmal außer Acht gelassen).
Bewilligen die Eltern das Geschäft auch später nicht, gilt
der Kaufvertrag und die Übereignung der Sache als unwirksam, der
Käufer hat kein Recht zum Eigentum. Dennoch ist der
Minderjährige wirksam Eigentümer des Geldes geworden, denn
die Annahme des Geldes stellt ein lediglich rechtlich vorteilhaftes
Geschäft dar, für das keine Einwilligung notwendig ist. Er
kann es behalten, obwohl kein Kaufvertrag mehr existiert und
damit auch nicht die Verpflichtung des Käufers, etwas zu
zahlen.
Die Übereignung ist also nicht abhängig von der
Verpflichtung dazu. Das sagt das Abstraktionsprinzip aus. Das eine
kann ohne das andere existieren.
Die Folge des Abstraktionsprinzips ist,
dass es zu teilweise unerträglichen Folgen führen kann.
Stellt sich zum Beispiel erst später heraus, dass das
Verpflichtungsgeschäft nicht gilt (zum Beispiel durch
Widerrufsrechte oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung),
kann es passieren, wenn dieser Wegfall nicht auch sowieso das
Verfügungsgeschäft betrifft, das jemand Eigentümer
wird ohne eine wirksame Rechtsgrundlage. So sind die Anforderungen an
die Geschäftsfähigkeit bei Verfügungen oft geringer
als bei Verpflichtungen.
Zum Ausgleich dieser Folgen musste extra
das Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Bereicherung geschaffen
werden (§ 812 ff.). Gäbe es das Abstraktionsprinzip nicht,
wären diese Regelungen überflüssig, da dann alle
beiden Rechtsgeschäfte zurück abgewickelt werden würden..
Im obigen Beispiel muss der Käufer sich also auf § 812 I Satz 2 BGB stützen, um den Kaufpreis zurück zu erhalten, ist jedoch dem Risiko des § 818 III BGB ausgesetzt, falls der Minderjährige das Geld schon verbraucht hat.
Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.