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Trennungs- und Abstraktionsprinzip



Beide Begriffe hängen eng zusammen und werden oft in einem Zug genannt. Diese Prinzipien sind nicht in allen Rechtsordnungen bekannt.

Zur vollständigen Abwicklung von Rechtsgeschäften mit Eigentums- oder Besitzwechsel bedarf es zweier Verträge, zum einen das schuldrechtliche Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) und zum anderen die sachenrechtliche Übertragung (Verfügungsgeschäft). Die entsprechenden Lebensvorgänge hängen in der Praxis häufig eng zusammen und verschmelzen (z.B. beim Kauf Geld hinlegen und Ware nehmen), juristisch werden sie jedoch getrennt behandelt. Daher wird das Prinzip Trennungsprinzip genannt.
Deutlich kommt diese Trennung bei Grundstücksgeschäften zum Ausdruck (Einigung und Eintragung).

Abstraktionsprinzip nun bedeutet, dass die beiden Rechtsgeschäfte unabhängig voneinander bestehen können. Der Wegfall des einen Rechtsgeschäftes führt nicht automatisch zum Wegfall des anderen.
Ein Beispiel: Ein Minderjähriger verkauft eine Sache ohne Zustimmung der Eltern, übergibt sie an einen Dritten und empfängt den Kaufpreis. Der Kaufvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft und die Übergabe das Verfügungsgeschäft. Der Minderjährige kann aber nicht ohne Einwilligung der Eltern Verpflichtungsgeschäfte wirksam tätigen (Ausnahmen einmal außer Acht gelassen). Bewilligen die Eltern das Geschäft auch später nicht, gilt der Kaufvertrag und die Übereignung der Sache als unwirksam, der Käufer hat kein Recht zum Eigentum. Dennoch ist der Minderjährige wirksam Eigentümer des Geldes geworden, denn die Annahme des Geldes stellt ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft dar, für das keine Einwilligung notwendig ist. Er kann es behalten, obwohl kein Kaufvertrag mehr existiert – und damit auch nicht die Verpflichtung des Käufers, etwas zu zahlen.
Die Übereignung ist also nicht abhängig von der Verpflichtung dazu. Das sagt das Abstraktionsprinzip aus. Das eine kann ohne das andere existieren.

Die Folge des Abstraktionsprinzips ist, dass es zu teilweise unerträglichen Folgen führen kann. Stellt sich zum Beispiel erst später heraus, dass das Verpflichtungsgeschäft nicht gilt (zum Beispiel durch Widerrufsrechte oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung), kann es passieren, wenn dieser Wegfall nicht auch sowieso das Verfügungsgeschäft betrifft, das jemand Eigentümer wird ohne eine wirksame Rechtsgrundlage. So sind die Anforderungen an die Geschäftsfähigkeit bei Verfügungen oft geringer als bei Verpflichtungen.
Zum Ausgleich dieser Folgen musste extra das Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Bereicherung geschaffen werden (§ 812 ff.). Gäbe es das Abstraktionsprinzip nicht, wären diese Regelungen überflüssig, da dann alle beiden Rechtsgeschäfte zurück abgewickelt werden würden..

Im obigen Beispiel muss der Käufer sich also auf § 812 I Satz 2 BGB stützen, um den Kaufpreis zurück zu erhalten, ist jedoch dem Risiko des § 818 III BGB ausgesetzt, falls der Minderjährige das Geld schon verbraucht hat.



Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.