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Finanzierungshilfen
für Mandanten
Teil 2 von 2
PROZESSKOSTENHILFE
Prozesskostenhilfe
erhält, wer einen Gerichtsstreit führt, der Aussichten auf
Erfolg hat und wer zugleich bedürftig ist.
Die
Bedürftigkeitsvoraussetzungen entsprechen in etwa denen bei
Beratungshilfe.
Je nach Grad der Bedürftigkeit übernimmt
die Justizkasse ganz die Gerichtskosten und die Kosten eines eigenen
Anwalts (wenn notwendig) oder aber es werden Raten festgesetzt, d.h.
der Betroffene muss sehr wohl die Kosten tragen, aber nicht wie
üblich auf einmal und im Voraus.
Tipp: In jedem Fall entfällt nicht das gesamte Prozessrisiko, denn wenn der Rechtsstreit nur zu einem Teil oder gar nicht gewonnen wird, muss der Betroffene zumindest die gegnerischen Anwaltskosten entsprechend der Quote des Unterliegens erstatten. Daher sollte man sich auch bei Bedürftigkeit wie jeder normale Kläger überlegen, ob die gerichtliche Auseinandersetzung wirklich sinnvoll ist.
PKH kann man sowohl als Kläger als auch als Beklagter erhalten. Eine Klage mit PKH kann bedingt und unbedingt eingelegt werden. Der sicherste Weg ist, zunächst nur die PKH zu beantragen und noch nicht die Klage einzureichen. Dennoch muss der Antrag wie eine Klage ordentlich begründet werden, damit das Gericht die Erfolgsaussichten prüfen kann. Im Rahmen dieser Prüfung wird die Klage auf Schlüssigkeit geprüft, also gibt es für das Geforderte überhaupt einen Anspruch und sind die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens nach dem Klageentwurf behauptet. Wer also zum Beispiel seinen Pflichtteil einklagen will, ohne dass der Erblasser überhaupt schon gestorben ist, der begehrt etwas gesetzlich nicht gegebenes und wird daher keine PKH erhalten.
Tipp: Wenn Sie trotz Bedenken Ihren Rechtsanwalt zu einem PKH – Antrag drängen und die PKH dann abgelehnt wird (mangels Bedürftigkeit oder mangels Erfolgsaussichten) entstehen für diesen Antrag Gebührenansprüche beim Rechtsanwalt. Das ist immerhin halb so teuer wie eine richtige Klageeinreichung. Wird dem PKH-Antrag stattgegeben, werden die Gebühren des Rechtsanwalts auf das Gerichtsverfahren angerechnet – es wird also nicht teurer durch die PKH.
Wichtig zu
wissen ist noch zweierlei: Der Rechtsanwalt erhält von der
Justizkasse geringere Gebühren als ein „normaler“
Rechtsanwalt. Erhalten Sie PKH in Raten, kann der Rechtsanwalt von
der Justizkasse verlangen, dass diese die Differenz auch von Ihnen
einzieht.
Die Bedürftigkeit wird auch nach dem Prozess vom
Gericht überprüft und zwar bis zu vier Jahren. Geht es
Ihnen wirtschaftlich nach dem Prozess also wieder besser, kann die
PKH auch nachträglich wieder aufgehoben werden. In diesem Fall
wird Ihr Rechtsanwalt sich ebenfalls wenden wegen noch nicht
erhaltener Anwaltsgebühren. Deshalb ist es wichtig, auf spätere
Nachfragen des Gerichts die wirtschaftlichen Umstände wie bei
Antragstellung genau (und zügig) darzulegen.
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
Viele Mandanten, die eine Rechtsschutzversicherung haben, denken,
dass sie so für jeden denkbaren Fall abgesichert sind und kein
finanzielles Risiko mehr haben. Der Deckungsschutz der Versicherung
tritt jedoch erst in Kraft, wenn der Rechtsschutzfall gemeldet wurde
und die Versicherung eine Deckungszusage erteilt hat. Der
Rechtsanwalt wird sich stets zuerst von der Deckung überzeugen
wollen, denn nur eine Deckungszusage gibt ihm genügend
Sicherheit auch ohne Vorschuss vom Mandanten tätig zu werden.
In der Rechtsschutzversicherung gibt es verschiedene Pakete je
nach Rechtsgebieten und nach beruflicher Stellung (Arbeitnehmer oder
Selbstständiger). Solche Pakete kosten ab 200,- € im Jahr.
Selbst wenn man alle Pakete nimmt, hat man noch keinen Vollschutz.
Manche Fälle gelten nämlich als nicht versicherbar. So
bezahlt die Versicherung nie einen Verteidiger in Strafsachen bei
vorsätzlichen Delikten außerhalb des Straßenverkehrs.
Im Familien- und Erbrecht gibt es nur Beratung und keine Vertretung,
das heißt, Ihre Scheidung müssen Sie selbst bezahlen.
Daneben gibt es zahlreiche weitere Ausschlüsse, machen Sie sich
einmal die Mühe das Kleingedruckte zu lesen, die so genannten
ARB.
Man kann Beiträge sparen, wenn man eine
Selbstbeteiligung vereinbart. Die Folge ist jedoch zumeist, dass die
Versicherung diesen Betrag vom Honorar des Rechtsanwalts abzieht und
er folglich zunächst von Ihnen einen Vorschuss verlangt, maximal
bis zur Höhe Ihrer Selbstbeteiligung. Handelt es sich um eine
kleinere rechtliche Auseinandersetzung, kann es bedeutet, dass Sie
letztendlich doch Ihren Anwalt selbst bezahlen und Ihre Versicherung
fein raus ist.
Tipp: Haben Sie Ihren nichtehelichen Lebenspartner in der Versicherung mitbegünstigt, hilft die Versicherung nicht, wenn Sie einmal Streit mit dem Lebenspartner haben. Angelegenheiten Versicherter untereinander sind nie versichert.
In der
Regel erstatten die Rechtsschutzversicherungen Gerichtsgebühren,
Kosten des eigenen Anwalts, Kosten des gegnerischen Anwalts,
Kautionen und sonstige Verfahrenskosten. Haben Sie zum Beispiel in
Verkehrssachen einen Bußgeldbescheid erhalten mit einer Buße
von 120,- € und 20,- € Verfahrenskosten, dann müssen
Sie nur die eigentliche Buße selbst zahlen. Die
Verfahrensgebühren übernimmt Ihre Versicherung.
Insofern
besteht ein geringeres Risiko als bei Prozesskostenhilfe.
PROZESSFINANZIERUNG
Dabei handelt es sich um eine Übernahme
sämtlicher Prozesskosten gegen Zusicherung eines Teils des
Erstrittenen (meist 30%). Diese Finanzierungsart ist noch recht jung,
es gibt spezialisierte Unternehmen und auch manche
Rechtsschutzversicherung bietet derartiges an.
In Frage kommt dies
meist nur bei Streitwerten von über 50.000,- € und
letztendlich bestimmt das Unternehmen, ob es Ihren Prozess
finanziert, Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf. In der Regel
werden Prozesse nur finanziert, wenn hinreichende Erfolgsaussichten
bestehen, das schließt die Liquidität des Gegners ein.
Beklagte erhalten nie Prozessfinanzierung, da im besten Fall nur
Ansprüche abgewehrt werden können und nichts gewonnen.
Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.