ÜBER MICH |
AKTUELLES |
||||
|
|
||||
Das aktuelle Thema |
|
|
|
||
|
|
|
|
Das aktuelle Thema
Anwaltsgebühren im Zivilrecht transparent
Gliederung
Gebührentabelle
Außergerichtliche Angelegenheiten
Rahmengebühr
gerichtliches Verfahren
Auslagen
Gebührenabschlag
Beispielsrechnung
Sonstiges
Häufig scheuen Mandanten den Weg
zum Anwalt, obwohl sie vielleicht die Notwendigkeit der Mithilfe
erkennen, weil sie die Kosten der Beauftragung für hoch und
schwer durchschaubar halten.
Es ist auch tatsächlich so, daß
sich die Höhe der Gebühren nach dem Einzelfall richtet und
daher nicht, wie im Supermarkt, ans Schaufenster geschrieben werden
kann.
Das hat im Wesentlichen seinen Grund darin, daß die
Gebühren nach Art der Angelegenheit und deren Wert bemessen
werden. Diese Fakten kann der Anwalt erst beurteilen, wenn Sie ihn
damit vertraut gemacht haben.
Grundlage der Gebührenrechnung ist
die BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Abweichende
Gebühren können darüber hinaus einzelvertraglich
vereinbart werden, meist mit höheren als den gesetzlichen
Gebühren.
Die Berechnungsweise ist je nach Rechtsgebiet von
verschiedenen Faktoren abhängig. Im Zivilrecht ist der
Streitwert Berechnungsgrundlage der Gebühren, also das
finanzielle Interesse des Mandanten an der Durchsetzung eines
bestimmten Betrages oder Rechtsanspruchs. Im Strafrecht dagegen ist
die Schwere des Tatvorwurfs entscheidend, also die Frage, vor welchem
Gericht die Anklage verhandelt werden würde.
Bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen spielen mehrere Faktoren für die Berechnung des Honorars eine Rolle. Ausgangspunkt ist stets der Streitwert, anhand dessen eine volle Anwaltsgebühr (sogenannte 10/10 Gebühr) ermittelt werden kann. Wie oft die Gebühr anfällt und ob in ganzer Höhe, ist abhängig von der Art des Auftrages oder dem Umfang der Angelegenheit.
Hier ein kleiner Auszug aus der Gebührentabelle, aus der sich ergibt, wie hoch eine volle Gebühr bei einem bestimmten Streitwert ist.
Streitwert |
Volle Gebühr |
---|---|
0 600 DM |
50 DM |
> 600 1200 DM |
90 DM |
> 1200 1800 DM |
130 DM |
> 1800 2400 DM |
170 DM |
> 2400 3000 DM |
210 DM |
Ob in einer außergerichtlichen
Angelegenheit eine volle Gebühr anfällt, ist vom Umfang und
der Schwierigkeit der Angelegenheit abhängig.
a) Einfaches
Schreiben
Ein einfaches Schreiben ist eine rechtsgeschäftliche
Erklärung ohne rechtliche Ausführungen (z. B.
Kündigungserklärung) und wird pauschal mit einer 2/10
Gebühr bewertet (§ 120 BRAGO).
b) Auskunft,
Erstberatung
Ein juristischer Rat an den Mandanten wird mit einer
1/10 bis 10/10 Gebühr honoriert (§ 20 BRAGO). Dies ist ein
weiter Gebührenrahmen. Welche Gebühr konkret angemessen
ist, wird unter 3. Rahmengebühr erläutert.
Dabei ist zu beachten, daß die Gebühr nicht höher als
350,- DM netto sein darf (Kappungsgrenze), aber auch keine weiteren
Tätigkeiten mit dieser Beratung verbunden sein dürfen. Soll
z. B. Nach Beratung über die Rechtslage der Anspruchsgegner
angeschrieben werden, so wird zwar die Beratungsgebühr auf die
übrigen Gebühren angerechnet, es fällt jedoch die
Kappungsgrenze weg.
c) Sonstige außergerichtliche
Angelegenheiten
Im übrigen können Gebühren nach §
118 BRAGO anfallen. Für jede Angelegenheit fällt zumindest
eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 bis 10/10 an.
Findest eine Besprechung mit der Gegenseite, Dritten, einer Behörde
oder einem Gericht statt, so kann, soweit tatsächliche oder
rechtliche Fragen besprochen werden, eine Besprechungsgbühr
anfallen in Höhe von 5/10 bis 10/10. Wird nicht über die
gesamte Angelegenheit gesprochen, sondern nur über einen
Teilbereich mindert sich entsprechend der zugrunde zu legende
Streitwert für diese Gebühr. Für diese Gebühr
kann schon ein Telefonat des Rechtsanwalts genügen.
Findet
eine Beweisaufnahme statt, so kann eine Beweisgebühr von 5/10
bis 10/10 entstehen. Dies ist außergerichtlich aber sehr
selten.
WIRD FORTGESETZT ...
Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.