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Inhalt Erbrechtsvortrag
Skript: Richtig vererben! Erbfolge, Testament, Vorsorge
Achtung! Alte Fassung von vor 2004
I. Einführung
1. Thema
Dieser Vortrag
beschäftigt sich mit dem Erbrecht ausschließlich aus der
Perspektive des Erblassers. Zwar ist auch das Thema „Erben“
interessant und wichtig, doch dies bleibt einem späteren Vortrag
vorbehalten. Dieser Vortrag soll kompakt gehalten werden und nicht
die Aufmerksamkeit zu sehr strapazieren.
2. Gliederung
Zuerst
beschäftigen wir uns mit der gesetzlichen Erbfolge, um zu
erfahren, wer etwas bekommt, wenn kein oder kein wirksames Testament
vorhanden ist.
Dann die Frage, was in einem Testament aufgenommen
werden kann und wie das Testament formell gestaltet sein
muss.
Schließlich stellen wir uns der Frage, welche Aspekte
bei der Erbeinsetzung ein Rolle spielen können und welche
sonstigen Vorsorgemaßnahmen empfehlenswert sind, um die
Übernahme der Erbschaft zu vereinfachen
3. Hinweise
Einzelfragen können
hier nicht beantwortet werden, richtiger Ansprechpartner ist ein
Rechtsanwalt oder Notar, letzterer beglaubigt nicht nur Urkunden
sondern berät auch in Erbangelegenheiten.
II. Bedeutung und Systematik des Erbrechts
1. Bedeutung des Erbrechts
Das
Erbrecht ist ein Thema mit dem man sich nicht auseinander setzen
muss, denn auch wenn man selbst nichts regelt, ist die Weitergabe des
Erbes nach bestimmten Regeln gewährleistet
Nur wenn man von diesen Regeln abweichen möchte, ist es sinnvoll über ein Testament nachzudenken oder wenn es sich um große Erbschaften handeln mit Grundstücken oder erheblichem Vermögen oder Vorsorge gegen Zerstückelung des Erbes bei vielen Erben (z. B. Grundstück) bezweckt wird.
Vererben ist die Weitergabe des Vermögens nach dem Tode eines Menschen. Früher war dies wichtiger, da es keine sozialen Systeme gab, welche die jüngeren Familienmitglieder unterstützte oder eine Gewähr für die Unterstützung der Älteren gab.
Das Erbrecht ist im 5. Buch des BGB und einigen Nebengesetzen geregelt, schauen sie ab §§ 1922 nach.
Es gibt einige Grundsätze,
die das Erbrecht bestimmen:
Privaterbfolge = Übergang des
Vermögens von privat an privat ohne Einschaltung staatlicher
Stellen
Familienerbrecht = es erben primär die nächsten
Verwandten, keine fremden oder der Staat
Testierfreiheit =
Erblasser kann frei über Vermögen
verfügen
Höchstpersönlichkeit = keine Vertretung,
keine Bestimmung durch Dritte –> Bsp. In Testament: Sohn
soll entscheiden, wer Erbe wird
2. Systematik
Die gesetzliche
Erbfolge greift immer, wenn kein (wirksames) Testament vorhanden ist.
Nach ihr erben nur Verwandte, keine Verschwägerten oder
Bekannten mit Ausnahme des Ehegatten.
Zuerst erben die Abkömmlinge
= Kinder, Enkel = 1. Ordnung.
Lebende Abkömmlinge schließen
entferntere Verwandte der selben oder entfernterer Ordnungen aus,
also die Kinder schließen die Enkel aus der Erbfolge aus.
Bei
mehreren Personen auf gleicher Stufe wird das Erbe nach Kopfteilen
aufgeteilt. Bei Vorversterben des Erben rücken entferntere
Verwandte wieder nach.
Die zweite Ordnung wird erst relevant, wenn in erster niemand vorhanden ist. Die zweite Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge (z. B. Bruder).
Die dritte Ordnung schließlich sind die Großeltern und deren Abkömmlinge.
Ehegatten erben neben den
Verwandten, d.h. erst wird der Anteil der Verwandten und deren
Ordnung bestimmt, da Erbteil des Ehegatten von Nähe der
Verwandtschaft abhängt.
Das gesetzliches Erbteil des
Ehegatten neben Eltern + Großeltern beträgt ½,
neben Kindern ¼.
Bei gesetzlichen Güterstand
kann ein zusätzliches Viertel möglich sein, wenn ein
erbrechtlicher Zugewinnausgleich durchgeführt wird.
Tip.
Dieser Teil aus dem Zugewinn unterliegt nicht der Erbschaftsteuer und
erübrigt die genaue Berechnung des Zugewinns. Dies ist
insbesondere von Vorteil, wenn der eigentlich ausgleichspflichtige
Ehegatte überlebt.
Bei Enterbung durch Benennung eines anderen als Erben entsteht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteilsanspruch für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten gegen den Erben. Dies ist bei der Erbeinsetzung zu beachten, da hier erhebliche Ansprüche gegen den Erben entstehen können, die z. B. den Verkauf eines Familiengrundstücks nötig machen können.
III. Arten der Erbeinsetzung
1. Formen der Erbeinsetzung
Die
einfachste Form des Testaments ist das eigenhändige Testament.
Es ist handschriftlich zu fertigen und zu unterschreiben. Neben den
Verfügungen gehören Ort und Datum zu den nötigen
Angaben. Also nicht mit Schreibmaschine tippen, auch wenn das
Schreiben schwer fällt. Die Handschrift ist notwendig, um den
Urheber richtig zu identifizieren, die bloße Unterschrift
reicht dafür nicht aus und macht das Testament formnichtig.
Folge ist ein unwirksames Testament. Es gilt als nicht geschrieben
und die gesetzliche Erbfolge kommt wieder zur Geltung. Die Angabe des
Datums ist wichtig, damit das aktuellste Testament erkannt wird, denn
ein neueres ersetzt ein altes und kommt einem Widerruf des älteren
gleich.
Das Ehegattentestament wird folgendermaßen erstellt: ein Ehegatte schreibt die Verfügungen beider Partner auf und beide unterschreiben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Widerrufsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann ein Ehegattentestament nur gemeinsam aufgehoben werden, da ja die jeweiligen Verfügungen einander bedingen. Einseitige Aufhebung ist nur mit Hilfe eines Notars möglich. Ein eigenes neues Testament ersetzt nicht das Ehegattentestament. Insbesondere haben sich zwei inhaltliche Arten des Ehegattentestaments durchgesetzt, das gemeinschaftliche Testament und das sogenannte „Berliner Testament“. Beim ersteren bestimmen die Ehegatten einander zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben, beim zweiteren setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder zu Schlusserben. Problem ist hierbei, dass es praktisch 2 Erbgänge gibt und damit beim Versterben eines Ehegatten bereits Pflichtteile der Kinder entstehen und letztendlich zweimal Erbschaftssteuer anfällt.
Wo
aufbewahren?
Man kann sein Testament zu hause aufbewahren, zum
Beispiel gemeinsam mit anderen wichtigen Dokumenten
an einen den Angehörigen bekannten Ort, damit es auch gefunden
wird. Hierbei besteht natürlich auch die Gefahr, dass das
Testament bei Mißliebigkeit unterschlagen wird. Geeigneter ist
die Aufbewahrung bei einer Vertrauensperson. Dabei sollte der Inhalt
des Testament ebenfalls offen gelegt werden, um Misstrauen und
Enttäuschung zu vermeiden.
Neutraler und sicherer ist die
amtliche Verwahrung beim Amtsgericht, bei dem der Erbschein
ausgestellt werden würde (Wohnsitz). Hierbei entstehen
allerdings Kosten je nach Wert der Erbschaft, z. B. bei 100.000,- DM
etwa 65,- DM. Der Widerruf geschieht hier durch Rücknahme oder
Veränderung und Wiederabgabe, dann mit nur ¼ der Gebühr.
Ein öffentliches Testament wird dem Notar verschlossen übergeben oder mündlich übermittelt. Im letzteren Fall kann man sich zugleich beraten lassen. Auch hier richten sich die Kosten nach dem Wert der Erbschaft, z. B. bei 100.000,- DM etwa 260,- DM + MwSt. Vorteilhaft hierbei ist neben der fachlichen Beratung der Umstand, dass ein solches Testament einen Erbschein ersetzt und damit den Erben Zeit und Kosten erspart werden.
Ein Erbvertrag schließlich ist ein gegenseitiger notarieller Vertrag zwischen zwei Personen zu Lebzeiten auf den Todesfall. Es ist kein einseitiger Widerruf möglich, Verfügungen zu Lebzeiten sind weiterhin möglich, außer wenn das Erbe erheblich geschmälert wird (z. B. mehr als Anstandsgeschenke). Diese Form der Verfügung von Todes wegen ist auch gut für nichteheliche Lebensgemeinschaften geeignet, die ja mangels Ehering kein Ehegattentestament fertigen können.
Tipp: bei Änderung der Verhältnisse sollte immer das Testament auf seine Richtigkeit geprüft werden.
3.
Verfügungen von Todes wegen
a) Erbeinsetzung
Man kann eine
oder mehrere Personen zu Erben bestimmen, bei mehreren sollte man
eine Quote bestimmen, wenn das Erbe nicht gleichmäßig nach
Kopfteilen verteilt werden soll.
Durch eine Erbeinsetzung wird die
gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen, es findet also eine Enterbung
anderer Verwandter statt. Dadurch können Pflichtteilsansprüche
ausgelöst werden.
Beachte: nur Menschen können erben,
nicht z. B. Haustiere! Besser es wird ein Pfleger zum Erben oder
Vermächtnisnehmer bestimmt mit der Auflage der Tierpflege.
b) Enterben
geschieht wie
ausgeführt durch Erbeinsetzung. Verwandte gehen dann leer aus
oder werden auf ihren Pflichtteil verwiesen. Pflichtteilsberechtigt
sind nur die Abkömmlinge und Eltern des Erblassers sowie sein
Ehegatte. Der Pflichtteil seinerseits kann nur bei Erbunwürdigkeit
entzogen werden, das heißt nur bei schweren Verstößen
des Berechtigten gegen den Erblasser bis zur Testamentserrichtung,
also z. B. Körperverletzung oder Verletzung von
Unterhaltspflichten.
c) Ersatzerbe
Bei Abfassung des
Testaments kann man noch nicht wissen, ob die zum Erben bestimmte
Person seinerseits noch lebt, wenn der Erbfall eintritt. Folge wäre
das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge. Eben für diesen Fall
des „Ausfalls“ des Erben kann eine weitere Person zum
Ersatzerben bestimmt werden. Lebt der Erbe, erhält der
Ersatzerbe nichts.
d)
Vor - und Nacherben
Damit werden gleich 2 Generationen bestimmt
(siehe Ehegattentestament). Der
Vorerbe ist in der Verfügungsmacht beschränkt (ähnlich
Erbvertrag), wegen der Testierfreiheit kann diese Einschränkung
jedoch auch ausgeschlossen werden. Nach Versterben des Vorerben (z.
B. Ehegatte) geht das Erbe an den / die Nacherben (z. B. Kinder)
über.
e) Vermächtnisse
Mit einem
Vermächtnis werden einzelne Nachlassgegenstände oder
Geldbeträge einer bestimmten Person zugewendet. Der
Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern erhält einen
schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Das Vermächtnis
sollte nicht größer als ein Erbteil sein, da sonst Zweifel
daran entstehen können, ob der Vermächtnisnehmer nicht doch
Erbe sein sollte und nur eine Falschbezeichnung vorliegt. Diese
Gefahr besteht zum Beispiel, wenn ein einzelnes Grundstück
„vermacht“ wird, obwohl die Erbmasse hauptsächlich
aus diesem Grundstück besteht.
f) Auflagen
Auflagen können
Erben und Vermächtnisnehmer gemacht werden. Als Inhalt ist alles
zulässig, wozu man schuldrechtlich verpflichtet werden kann, z.
B. Grabpflege, Stiftung, Teilungsverbote (von Grundstücken,
Firmen)
g) Testamentsvollstrecker
bestimmen
Der Testamentsvollstrecker ist eine Person, die die
Verwaltung und Verteilung des Nachlasses übernimmt, um Streit
unter den Erben/ Berechtigten zu vermeiden oder umfangreiche Auflagen
und Vermächtnisse zu kontrollieren.
Tipp: Der Vollstrecker
sollte entlohnt werden, da sonst die Gefahr besteht, dass er die
Vollstreckung ablehnt, da damit viel Arbeit verbunden ist, z. B. 3%
des Erbes.
h) Regelung zur Bestattung
In
einem Testament kann auch bestimmt werden, wie und wo man bestattet
werden will. Die Regelungen des gewünschten Friedhofs sollten
dabei jedoch beachtet werden.
IV. Zu berücksichtigende Aspekte beim Vererben
1. Steuern
Versteuert werden
Erbe, Schenkung unter Lebenden und Versicherung auf den Todesfall.
Die Höhe der Steuer ist abhängig von der Höhe des
Erbes und dem Verwandtschaftsgrad des Erben.
Steuerklasse I Kinder, Ehegatten,
Enkel, Eltern 7-30% (kleinster Wert bis 100.000,- DM)
Steuerklasse
II Geschwister, Ex-Ehegatten, Seitenlinie 12 - 40%
Steuerklasse
III die übrigen
Beachte die Freibeträge! Um
folgende Beträge wird das zu versteuernde Erbe
gemindert:
Ehegatten: 600.000,- + 500.000,-
Versorgungsfreibetrag
Kinder:400.000,- + 20.000,- bis 100.000,- DM
Versorgungsfreibetrag
Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern:
100.000,-
Geschwister + andere Kl. II 20.000,- DM
Der Ehegatte wird also erst zur Erbschaftsteuer herangezogen, wenn er mehr als 1,1 Mio. DM erbt.
2. Erbe und Sozialhilfe
Stirbt
ein Sozialhilfeempfänger, so müssen die Erben dem Sozialamt
aus dem Nachlass den Betrag ersetzen, der in den letzten 10
Lebensjahren dem Verstorbenen an Leistungen gezahlt wurde. Was beim
Erblasser als Schonvermögen unangetastet bleibt, schont nicht
auch die Erben.
3. Vorsorgemaßnahmen
a)
Vollmachten
Vollmachten für den Todesfall für Banken,
Behörden, Versicherungen sind sinnvoll und notwendig, um die
Erben handlungsfähig zu machen, auch wenn noch kein Erbschein da
ist. Das Erbscheinsverfahren kann viele Monate dauern.
Bei Banken
und Versicherungen gibt es zu diesem Zweck eigene Formulare.
Beachte:
Ausdrücklich in die Vollmacht schreiben, dass sie über den
Tod hinaus oder erst nach dem Tod gilt
Eine Altersvorsorgevollmacht ist
schon zu Lebzeiten wichtig!
Inhalt: Generalvollmacht für den
Fall, dass man nicht mehr selbst in der Lage ist, seine Geschäfte
und Angelegenheiten wahrzunehmen, für persönliche
Angelegenheiten, soweit sie die Gesundheit betreffen, Vermögens-
Steuer und sonstige Rechtsangelegenheiten.
Eine solche Vollmacht
gilt auch gegenüber Gerichten, Behörden, öffentlichen
Stellen oder Privatpersonen. Die Vollmacht sollte ermächtigen zu
Vermögensverfügungen, Annahme von Erbschaften, Abschluss
von Heimverträgen, Einwilligung in Operationen und ärztliche
Maßnahmen, Entbindung der Ärzte von ihrer Schweigepflicht,
Anordnungen lebensverlängernder oder lebensverkürzender
Maßnahmen und Organentnahme im Todesfall.
Weiterhin sind
Untervollmachten möglich, die den Bevollmächtigten
Arbeitsteilung ermöglicht, Ersatzbevollmächtigte können
bestimmt werden für den Fall dass der Bevollmächtigte nicht
will oder kann, Überwachungsvertreter wiederum kontrollieren den
Generalbevollmächtigten und haben die Befugnis zum
Vollmachtswiderruf.
Der Vorrang der Vorsorgevollmacht vor der
Betreuung sollte festlegt werden, um entsprechende langwierige und
aufwendige Verfahren zu vermeiden.
Das sogenannte
Patiententestament beinhaltet nur den Wunsch der Verhinderung
künstlicher Lebensverlängerung und kann ebenfalls
Bestandteil einer Vorsorgevollmacht sein.
b) Schenkungen zu Lebzeiten
Es
gelten die gleichen Freibeträge wie bei einer Erbschaft und zwar
alle 10 Jahre. Das Problem hierbei ist, dass Steuerfreiheit nur
eintritt, wenn zwischen Schenkung und Erbfall 10 Jahre auch wirklich
verstrichen sind. Diese Möglichkeit kann auch persönlich
(Zerwürfnis) oder wirtschaftlich (Verarmung) ein Problem werden.
c) Dokumentenmappe
Damit die
Erben alles schnell regeln können sollten alle wichtigen
Unterlagen in einen Ordner konzentriert und den Erben gesagt werden,
wo die Dokumentenmappe ist. Auch das Testament kann hier
hinein.
Inhalt: Anschriften der Verwandten, Bedachten,
Geburtsurkunde, Zeugnisse, Heiratsurkunde, Familienstammbuch,
Kontenübersicht, Krankenkassenmitgliedsausweis (für
Beerdigungskosten), Mietvertrag, Rentenbescheide,
Schuldenverzeichnis, Versicherungen, Sparbücher,
Grundbuchauszüge, Vermögensverzeichnis, Vollmachten
Stand: März 2006