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Das aktuelle Thema
Vorsicht
vor Inkassounternehmen!
Das alltägliche Leben eines jeden
Bürgers ist verknüpft mit einer Vielzahl von
Vertragsverhältnissen vom morgentlichen Brötchenkauf bis
zur Bezahlung der Telefonrechnung. Bei einer Mischung von Barzahlung,
Überweisungen, Daueraufträgen bis zur Einzugsermächtigungen
kann schon mal die eine oder andere Forderung durchschlüpfen
oder ein Bedürfnis danach die Bezahlung nach hinten zu schieben.
Doch Vorsicht, viele gewerbliche Anbieter haben nicht viel Geduld
oder Verständnis für Ihre Belange, sie wollen nur eins, Ihr
Geld. Der jeweilige Anbieter betreut Tausende von
Vertragsverhältnissen, er kann es sich nicht leisten (und will
es auch nicht), jede offene Forderung individuell zu überwachen.
Es gibt bei nicht rechtzeitiger Zahlung häufig eine feste
Prozedur im Unternehmen und selten bekommt man mehr als eine Mahnung
und schon wird die Sache einem Rechtsanwalt oder einem
Inkassounternehmen übergeben.
Wird die Sache einem
Inkassounternehmen übergeben, so sind individuelle Einwendungen
kaum noch möglich, da die Unternehmen meist nur mit wenigen
Daten arbeiten und von den internen Vorgängen des Auftraggebers
meist keine Ahnung haben. Eine solche Auseinandersetzung ist auch gar
nicht gewünscht, sonst hätte der Auftraggeber die Sache
nicht bereits an das Inkassounternehmen abgegeben. Das
Inkassounternehmen arbeitet meistens nur noch mit Rechnungdatum,
Rechnungsnummer, Rechnungshöhe und Fälligkeitsdatum.
Genauso karg sind oft die Mahnungen.
Erhalten Sie ein
Mahnschreiben eines Inkassounternehmens sollten Sie zunächst
folgendes prüfen:
Haben Sie mit dem Auftraggeber des
Inkassounternehmens überhaupt eine Vertragsbeziehung?
Schon
dieser Punkt ist häufig gar nicht so einfach zu klären, zum
Beispiel, wenn Sie mit dem Telefon auch Leistungen Dritter und nicht
nur der Telekom in Anspruch nehmen. Dann sollten Sie Ihre
Telefonrechnungen abgrasen, ob darin auch unter „Drittanbieter“
die entsprechende Forderung aufgezählt ist. Um das überhaupt
hinreichend überprüfen zu können, sollten Sie stets
zunächst einen Einzelverbindungsnachweis bei der Telekom
anfordern.
Taucht dort die Firmenbezeichnung des Auftraggebers
nicht auf, sollten Sie Vorsicht walten lassen.
Aber auch
Versandhändler haben oft schwer durchschaubare
Abrechnungsmethoden, so schickt Quelle zwar Lieferscheine, selten
aber Rechnungen, sondern meistens nur so genannte Kontoauszüge.
Sind Sie tatsächlich schon in
Verzug?
Besteht die Forderung gar nicht oder wurde sie bereits
vor Verzugsbeginn bezahlt, sind Sie nicht in Verzug geraten und
müssen folglich auch keine Verzugskosten erstatten. Aber selbst
wenn Sie erst auf die Mahnung des Inkassounternehmens zahlen, sollten
Sie die so genannten Nebenkosten überprüfen.
Woran
erkennen Sie den Verzug?
Schauen Sie in die Vertragsunterlagen!
Suchen Sie notfalls das Kleingedruckte heraus. Gibt es feste
Zahlungstermine wie z.B. bei Abschlagzahlungen an ein
Energieunternehmen. Wenn ja, sind Sie praktisch am Folgetag bereits
im Verzug. Auch wenn sich Ihre verspätete Zahlung und die
Mahnung überschneiden, haben Sie den Verzugsschaden zu tragen,
da Sie durch die nicht rechtzeitige Zahlung ja Veranlassung für
die Mahnung gegeben haben.
Gibt es eine Zahlungsfrist? 10 Tage
(z.B. Telefonrechnungen), 2 Wochen (z.B. Dienstleistungen) oder 30
Tage (z.B. Versandhausforderungen)? Rechnen sie die Zeit ab Zugang
der Rechnung, das heißt, eigentlich braucht jede Post einen
Eingangsstempel! Der Gläubiger rechnet meist ab dem Tag, an dem
er die Rechnung versendet oder rechnet höchstens die üblichen
Postlaufzeiten (1- 2 Tage innerhalb Deutschlands) dazu. Hat der Brief
zu Ihnen länger gebraucht, können Sie vielleicht noch
schnell zahlen, bevor die Zahlfrist abgelaufen ist, dann ersparen Sie
sich den Verzug. Aber denken Sie daran, dass unbare Zahlungen auch
ihre Zeit brauchen und erst bei Eingang auf dem Konto des Gläubigers
als erfolgt gelten.
Selbst wenn Sie nirgends eine Zahlungsfrist
finden, so sagt das BGB, das Verzug (auch ohne Mahnung!) spätestens
30 Tage nach Zugang der Rechnung beginnt. Eine frühere Mahnung
kann den Verzug vorziehen.
Zahlungsfristen müssen aber auch
angemessen sein, eine gesetzte Frist, die so kurz ist, dass man die
Forderung nicht prüfen kann oder nicht überweisen, ist
unwirksam – sie entfällt aber nicht völlig, sondern
wird durch eine angemessene Frist ersetzt (meist 1 bis 2 Wochen).
Was müssen Sie alles an
Verzugsschäden (Inkassokosten) bezahlen?
Ohne weiteres
entstehen Verzugszinsen in Höhe von 5% über den Basiszins
der Deutschen Bundesbank. Bei www.bundesbank.de
können die aktuellen Zinssätze ermittelt werden. Der
Basiszins wird dreimal im Jahr überprüft (Januar, Mai,
September) und beträgt derzeit 1,97%. das sind zusammen immerhin
fast 7%.
Sind Gebühren für eine Mahnung vertraglich
vereinbart, kommen diese noch hinzu. Anderenfalls muss man zwar auch
die Mahnkosten bezahlen, der gläubiger muss dann aber die
tatsächlich entstandene Höhe belegen.
Spätestens
nach einigen Mahnungen (dann sind Sie garantiert längst in
Verzug) geben die gläubiger ihre Forderungen in professionelle
Hände an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen. Beide
Beraterberufe sind zur Beitreibung von Forderungen gesetzlich
berechtigt. Rechtsanwälte sind Volljuristen, die eine
freiberufliche Tätigkeit ausüben und bei einem Landgericht
zugelassen sind und einer Rechtsanwaltskammer angehören. Auch
Inkassounternehmen brauchen eine Zulassung bei einem Landgericht.
Die
Kosten der Inanspruchnahme solcher Personen gehören zum
Verzugsschaden und müssen gegebenenfalls ersetzt werden. Während
dies bei Rechtsanwälten noch einigermaßen nachprüfbar
ist, deren Gebühren sind in einem Gesetz geregelt, können
Inkassounternehmen ihre Gebühren praktisch frei bestimmen. Aber
Vorsicht! Ein Inkassounternehmen darf natürlich nicht mehr
verlangen als ein Rechtsanwalt. Dann hätte der Gläubiger
auch gleich einen Rechtsanwalt beauftragen können
(Schadensminderungspflicht). Ist die gerichtliche Geltendmachung von
Nöten, darf dies in der Regel ein Inkassounternehmen nicht
einleiten. Folglich muss dann auch noch ein Rechtsanwalt beauftragt
werden.
In der Regel nimmt der Rechtsanwalt für eine Mahnung
die Mittelgebühr einer Geschäftsgebühr gemäß
§ 118 BRAGO plus Auslagen plus Mehrwertsteuer. Mehr zur
Gebührenabrechnung im Aktuellen Thema „Anwaltsgebühren
im Zivilrecht transparent“. Häufig ist aber ein
einfaches Mahnschreiben mit Benennung der Forderung und
Zahlungsaufforderung nur ein so genanntes Einfaches Schreiben nach §
120 BRAGO, deren Gebühren sind wesentlich geringer. Ist der
Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, gehört die
Mehrwertsteuer nicht zum Schaden und darf ebenfalls nicht geltend
gemacht werden.
Ein Vergleich für Forderungen bis 300,-
€:
Geschäftsgebühr mit Mehrwertsteuer
§
118 I I BRAGO 7,5/10 = 18,75 €
15% Auslagen (§ 26
BRAGO) 2,81 €
16% MwSt. (§ 25 II BRAGO) 3,45 €
Summe 25,01 €
Einfaches Schreiben ohne
Mehrwertsteuer
§ 120 I BRAGO 2/10 = 10,00 €
(Mindestgebühr)
Auslagen 01,50 €
Summe: 11,50
€
Wenn ein Inkassounternehmen bei einer
Hauptforderung bis 300,- € mehr als 25 € verlangt, sollten
Sie aufmerksam werden, dann ist es teurer als ein Rechtsanwalt.
Kappen sie die Bearbeitungsgebühren auf 25,- €! Kein
deutsches Gericht wird dem Inkassounternehmen mehr zugestehen als
einem Rechtsanwalt. Kein Gläubiger wird einen Rechtsstreit
riskieren, wenn es nur noch um die Wucherpreise des
Inkassounternehmens geht oder die entsprechende Differenz von ein
paar Euro.
Was kann man sonst noch tun?
Die
Mahnschreiben enthalten oft keine Originalvollmacht. Verlangen Sie
von dem Inkassounternehmen oder dem Rechtsanwalt die Vollmacht mit
Geldempfangsvollmacht! Darauf haben Sie einen Anspruch, denn meistens
fordern diese Unternehmen Zahlung an sich selbst statt an den
eigentlichen Gläubiger. Im Zweifel müssten Sie sonst
doppelt zahlen.
Lassen sie sich die Rechnung zeigen, die das
Unternehmen für die Inkassotätigkeit an den Gläubiger
gesandt hat. Häufig ist diese geringer (angemessener), als es
von Ihnen verlangt wird. Es geht schließlich um den
Verzugsschaden des Gläubigers und nicht die Raffgier des
Inkassounternehmens.
Noch ein Tipp: Haben sie ohnehin ein sehr
geringes Einkommen (arbeitslos, Sozialhilfe etc.) lohnt es sich zum
nächsten Amtsgericht zu gehen und einen sogenannten
Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen (Belege wie
bei Wohngeld und die Mahnung mitnehmen). Die schnelle Überprüfung
der Richtigkeit der Angaben im Mahnschreiben kann dann ein
Rechtsanwalt übernehmen und Sie brauchen nur 10,- €
Schutzgebühr zu bezahlen. Ist also die Bearbeitungsgebühr
des Inkassounternehmens mehr als 10,- € teurer als ein
Rechtsanwalt (siehe oben), können sie schon mit einem Plus
rechnen. Manche Rechtsanwälte verzichten auch auf die
Schutzgebühr.
Fazit
Sachliche Kontrolle ist
immer besser, als angesichts der Mahnungen den Kopf in den Sand zu
stecken. Noch besser ist ein offensives Vorgehen. Suchen sie schon
vor der ersten Mahnung Kontakt mit dem Gläubiger, vielleicht
lässt er über eine Ratenzahlung mit sich reden – noch
bevor er ein Inkassounternehmen beauftragt. Bieten Sie ihm als
Entschädigung für die Geduld die Verzugszinsen an (die
stehen dem Gläubiger sowieso zu) und zahlen Sie die erste Rate
schnell, damit der Gläubiger merkt, dass Sie zahlungswillig sind
und sich ernsthaft bemühen.
Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.