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Anwaltsgebühren im Zivilrecht transparent (Teil 3)


Gliederung

  1. Einleitung

  2. Zivilrecht

  1. Gebührentabelle

  2. Außergerichtliche Angelegenheiten (bis hierhin Teil 1, siehe hier)


  1. Rahmengebühr

  1. gerichtliches Verfahren

  2. Auslagen (bis hierhin Teil 2, siehe hier)

  3. Gebührenabschlag

  4. Beispielsrechnung

  5. Sonstiges


  1. Auslagen

Zu den Anwaltsgebühren können noch weitere Kosten hinzukommen.

a) Hebegebühr

Wenn der Rechtsanwalt für seinen Mandanten Gelder zahlt oder empfängt, kann er 0,25 bis 1% des Betrages als Hebegebühr einbehalten (§ 22 BRAGO).

b) Mehrwertsteuer

Üblicherweise wird auf alle Gebühren und Auslagen noch Mehrwertsteuer erhoben (§ 25 II BRAGO). Dies sind derzeit 16%.

c) Porto / Telefon

Für das Porto von Briefen und die Gebühren für Telefonate kann der Rechtsanwalt die konkret entstandenen Unkosten in Rechnung stellen oder 15% seiner Nettogebühren (ohne Abschlag Ost) als Pauschale (§ 26 BRAGO). Die Pauschale darf 40,- DM, im Strafrecht 30,- DM, nicht überschreiten.

d) Kopien

Für notwendige Kopien und Abschriften darf der Rechtsanwalt 1,- DM je Blatt abrechnen. Ab dem 50. Blatt nur noch 30 Pf. je Blatt (§ 27 BRAGO). Hinzu kommt die anteilige Mehrwertsteuer. Benutzen Sie Ihren Anwalt also nicht als Copyshop, reichen Sie alle notwendigen Unterlagen schon in Kopie ein, dann können Sie einiges an Geld sparen.

e) Fahrtkosten / Abwesenheitsgeld

Für notwendige Reisen außerhalb des Gerichtsbezirks erhält der Rechtsanwalt die Fahrtkosten erstattet und ein Abwesenheitsgeld von 30,- DM bis 110,- DM je Tag. Ebenso kann er Übernachtungskosten geltend machen (§ 28 BRAGO).


  1. Gebührenabschlag

Liegt die Kanzlei des Rechtsanwalts in den neuen Bundesländern oder im Ostteil von Berlin, ermäßigen sich die Gebühren um 10%, nicht jedoch die Auslagen.


  1. Beispielsrechnung

Der Mandant bittet den Rechtsanwalt in den neuen Bundesländern um außergerichtliche Geltendmachung einer Darlehensforderung über 9.000,- DM.
Der Streitwert bemißt sich nach dem geforderten Geldbetrag (§ 7 BRAGO).

Gegenstandswert: 9.000,- DM

eine volle Gebühr = 540,- DM

in den neuen Bundesländern = 486,- DM

Der Anwalt schreibt den Schuldner an, es wird wochenlang verhandelt und man einigt sich auf eine ratenweise Rückzahlung. Die Rechnung des Anwalts sieht dann etwa wie folgt aus:

7,5/10 Geschäftsgebühr aus 9.000,- DM = 364,50 DM

7,5/10 Besprechungsgebühr aus 9.000.- DM = 364,50 DM

15/10 Vergleichsgebühr aus 9.000,- DM = 729,- DM

Auslagen = 40,- DM

Zwischensumme = 1.498,- DM

16% Mehrwertsteuer = 239,68 DM

Summe = 1.737,68 DM


Wer diesen Betrag zu zahlen hat, ist ebenfalls Verhandlungssache der Parteien. Der Rechtsanwalt wird den Betrag im Zweifel bei seinem Auftraggeber geltend machen. Es kann natürlich auch Verzugsschaden sein, den der Schuldner zu bezahlen hat.


  1. Sonstiges

Die hier aufgeführten Gebühren und Auslagen sind keine abschließende Aufzählung. Es gibt noch weitere Regelungen, die hier der Einfachheit halber nicht aufgeführt werden.


ENDE


Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.